E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 158 StGB vom 2023

Art. 158 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 158 Geschäftsbesorgung

1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 158 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210239Forderung (aktienrechtliche Verantwortlichkeit)Recht; Schaden; Klagten; Beklagten; Rechtlich; Partei; Zahlung; Recht; Bundesgericht; Abtretung; Pflicht; Vermögens; Rechtliche; Urteil; Parteien; Zahlungen; Schadens; Urteil; Gläubiger; Rungen; Sammenhang; Verantwortlichkeit; Gerin; Investment; Gericht; Investition; Konto; Klage; Gesellschaft
ZHSB200466Betrug etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Darlehen; Beschuldigten; Urteil; Darlehens; Berufung; Leasing; Geschäft; Verteidigung; Kosten; Halten; Lautend; Treffen; Vermögen; Vorinstanz; Weiter; Amtlich; Zahlung; Amtliche; Privatkläger; Gemäss; Vermögens; Freiheit; Freiheitsstrafe; Monate; Vertrag; Weitere; Monaten
Dieser Artikel erzielt 76 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.16 (AG.2020.589)Verfahrenseinstellung (BGer 6B_1402/2020 vom 17. Januar 2022)Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführenden; Werden; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Stellt; Liegenschaft; September; Hätte; Einvernahme; Verkauf; Welche; Gericht; Vertrag; Einvernahmeprotokoll; Anhang; Täter; Darlehen; Gestellt; Verfahren; Aktien; Worden; Kosten; Verkauft; Vermögen; Gegenüber; Eingereicht; Sollte; Tragen
BSSB.2015.9 (AG.2020.648)ad 1 und 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (ad 1: BGer 6B_85/2021) (ad 2: BGer 6B_1208/2020) Berufung; Berufungskläger; Erfahren; Worden; Geschäft; Werden; Franchising; Welche; Geschäfts; Berufungsklägers; Berufungsverhandlung; Staatsanwalt; Verfahren; Stellt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Rechte; Dieser; Strafgericht; Ausführung; Führt; Ausführungen; Gericht; Hätte; Eingabe; Beweis; Liegen; Rechts; Halten; Aktien
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 294Art. 158 Ziff. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsbesorgung. Der Vermögensverwalter macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wenn er seinen Kunden nicht über die Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er von der Depotbank erhält (E. 3). Client; Clients; Rétrocession; Consid; Rétrocessions; Compte; Gestion; Recourant; été; Tribunal; Banque; Rendre; Société; Gérant; Fédéral; Mandat; Dépositaire; Déloyale; Devoir; Arrêt; Obligation; Aussi; Retrozession; Rétributions; Autre; Restituer; Recht; Fortune; N'est
143 IV 179 (6B_1128/2016)Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius; Gehilfenschaft und Täterschaft. Das Verschlechterungsverbot ist nicht verletzt, wenn ein Verhalten statt als Gehilfenschaft zu einem Verbrechen als Vergehen in Haupttäterschaft qualifiziert wird. Eine Verurteilung als (Mit-)Täter wiegt gegenüber einer Verurteilung als Gehilfe nur schwerer, soweit die Verurteilungen denselben Straftatbestand beziehungsweise dieselbe Deliktskategorie betreffen. Die Gehilfenschaft zu einem Verbrechen bleibt trotz Strafmilderung ein Verbrechen und wiegt daher schwerer als ein Vergehen in der Begehungsform als Haupttäter (E. 1.5). Beschwerde; Gehilfe; Anklage; Anklagesachverhaltsabschnitt; Gehilfenschaft; Beschwerdegegner; Betrug; Freiheitsstrafe; Verbindung; Privatbestechung; Verbrechen; Schuldig; Aktiven; Qualifiziert; Verurteilung; Geschäftsbesorgung; Geldstrafe; Vorinstanz; Milder; Vergehen; Bestraft; Haupttäter; Probezeit; Schwerer; Ungetreuen; Auffassung; Wiege; Vollziehbar; Urkunde

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2022.17Berufung; Bundes; Platini; Verfahren; Gericht; Richter; Ausstand; Kammer; Ausserordentlichen; Eingabe; Gerichtsschreiber; Urteil; Sistierung; Anschlussberufung; Blatter; StBOG; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Spruchkörper; Berufungsverfahren; Nebenamtliche; Vorsitzende; Richtergremium; Begründet; Ausstandsfrage; Verfahrens; Hauptsache; Entscheid
BG.2021.51Kanton; Filter; öffnen; Hinzufügen; Basel; Verfahren; Zentrum; Gerichtsstand; Verfahrens; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Kantons; Entscheid; Zentrums; Anzeige; Täter; Entscheide; Gesetzlich; Verfahrensakten; Übernahme; Gesetzlichen; Delikt; Bundesstrafgericht; BStGer; Beurteilung; Verschiedene; Bundesstrafgerichts; Zuständig; Gesuch; Beschwerdekammer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ÜNTER TRATENWERTH, OLFGANG OHLERS Handkommentar, 2. Aufl.2009
ÜNTER TRATENWERTH, OLFGANG OHLERS Handkommentar, Bern2009
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz