HRegV Art. 158 - Meldung und Eintragung des Konkurses
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 158 HRegV vom 2023
Art. 158 Konkurs, Nachlassstundung und Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung Meldung und Eintragung des Konkurses
1 Im Zusammenhang mit Konkursverfahren meldet das Gericht oder die Behörde dem Handelsregisteramt:a. die Konkurseröffnung;b. Verfügungen, in denen einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt wird;c. vorsorgliche Anordnungen;d. die Aufhebung oder die Bestätigung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz;e. den Widerruf des Konkurses;f. die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung;g. die Einstellung mangels Aktiven;h. die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens;i. den Abschluss des Konkursverfahrens. (1)
2 Das Handelsregisteramt muss die entsprechende Eintragung unverzüglich nach Eingang der Meldung des Gerichts oder der Behörde in das Handelsregister vornehmen.
3 Wird eine Stiftung infolge Konkurs aufgehoben, so darf die Löschung erst vorgenommen werden, wenn die Aufsichtsbehörde bestätigt, dass sie kein Interesse mehr daran hat, dass die Eintragung aufrechterhalten bleibt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 971]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.