BV Art. 158 - Öffentlichkeit der Sitzungen

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 158 BV vom 2022

Art. 158 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 158 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 502 (9C_902/2011)Art. 331 OR; Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 BVG; Art. 57 BVV 2; patronaler Wohlfahrtsfonds; Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln; Anlagebeschränkungen. Das Heranziehen von freien Stiftungsmitteln, um Arbeitgeberbeiträge zu finanzieren, ist unzulässig, nachdem weder eine sog. Finanzierungsstiftung gegeben ist noch - bilanzmässig - eine Arbeitgeberbeitragsreserve ausgeschieden worden ist (E. 5). Die Anlagebeschränkungen von Art. 57 BVV 2 sind auch auf patronale Wohlfahrtsfonds anwendbar (E. 6.2). Für eine large(re) Handhabung bleibt höchstens Spielraum, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners längerfristig stabil erscheint (E. 6.3). Arbeitgeber; Stiftung; Wohlfahrtsfonds; Anlage; Arbeitgeberbeiträge; Arbeitnehmer; Personalfürsorgestiftung; Vorsorge; Vorinstanz; Darlehen; Rückzahlung; Stifterfirma; Arbeitgeberbeiträgen; Verfügung; Aufsicht; Dispositiv-Ziff; Personalvorsorge; Vermögens; Firma; Finanzierung; Höhe; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Beiträge; Beitragsreserve; Anlagebeschränkung; Urteil; Finanzierungsstiftung
113 Ia 76Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 BV, Art. 158 StPO/VD; Kostenauflage bei Freispruch eines Beschuldigten wegen Unzurechnungsfähigkeit. Das Prinzip der Unschuldsvermutung steht der Auferlegung der Verfahrenskosten an einen Unzurechnungsfähigen nicht entgegen, wenn dieser sie objecktiv verursacht hat und dafür im kant. Recht eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist (E. 1b). Art. 158 StPO/VD stellt für die Strafverfahrenskosten eine Billigkeitshaftung des Freigesprochenen auf, analog derjenigen gemäss Art. 54 OR. Sie sieht vor, dass aufgrund von Billigkeitsüberlegungen die Interessenabwägung eine volle oder teilweise Tragung der Kosten durch den Betroffenen rechtfertigt. Die Billigkeit verlangt insbesondere, dass seine finanzielle Lage mitberücksichtigt wird (E. 2a). Die Behörde, die die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit notwendige Interessenabwägung unterlässt, verletzt Art. 4 BV (E. 2b). énale; Tribunal; écision; évenu; été; édure; ésomption; Innocence; Autorité; édéral; éré; équité; Billigkeit; épouse; écembre; Commission; être; énéral; Homme; écisions; éciation; éenne; -même; égale; élément; Procureur; Recht; Interessenabwägung; établi; Appréciation