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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 156 BV vom 2022

Art. 156 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 156 2. Abschnitt: Verfahren Getrennte Verhandlung

1 Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

2 Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

3 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:

  • a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;
  • b. (1) die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
  • c. (1) die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
  • d. den Voranschlag oder einen Nachtrag. (3)
  • (1) (2)
    (2) Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719).
    (3) Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, Bst. a und d in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    116 Ia 264Berufliche Vorsorge; steuerrechtliche Behandlung von Einkaufsbeiträgen; Frage des zulässigen Rechtsmittels. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig, wenn öffentliches Recht des Bundes die Grundlage bildet, auf die sich die Verfügung stützt oder stützen sollte (E. 2). Die steuerrechtlichen Vorschriften von Art. 80-84 BVG sind Steuerharmonisierungsbestimmungen. Die Verletzung dieser Vorschriften ist im Bereich der kantonalen Steuern mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 ÜbBest.BV geltend zu machen (E. 3). Die Verweigerung des Abzugs (Art. 81 Abs. 2 BVG) von Beiträgen zum Einkauf früherer Beitragsjahre in ein vor dem 1. Januar 1985 begründetes Vorsorgeverhältnis der 2. Säule für Angehörige der Eintrittsgeneration, deren Anspruch auf Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 entsteht, verletzt Bundesrecht nicht (E. 4). Bundes; Vorsorge; Beiträge; Kanton; Recht; Kantonale; Kantone; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Vorschrift; Vorschriften; Steuern; Steuergesetz; Abzug; Einkauf; Verfügung; Verwaltungsgerichts; Grundsatz; Säule; Vorsorgeeinrichtung; Leistungen; Bundesgesetz; Bundesrecht; Bundesgericht; Verfügungen; Fiscal; Einkommen; Verletzung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Stützen
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