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Code pénal suisse (CPS)

Art. 155 CPS de 2023

Art. 155 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 155 Falsification de marchandises

1. Celui qui, en vue de tromper autrui dans les relations d’affaires aura fabriqué des marchandises dont la valeur vénale réelle est moindre que ne le font croire les apparences notamment en contrefaisant ou en falsifiant ces marchandises, aura importé, pris en dépôt ou mis en circulation de telles marchandises,sera puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire, pour autant que l’infraction ne tombe pas sous le coup d’une disposition prévoyant une peine plus sévère.

Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 3 oct. 2008 (Recommandations révisées du Groupe d’action financière), en vigueur depuis le 1er fév. 2009 (RO 2009 361; FF 2007 5919).2. Si l’auteur fait métier de tels actes, la peine est une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou une peine pécuniaire, pour autant que l’infraction ne tombe pas sous le coup d’une disposition prévoyant une peine plus sévère.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 155 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180238NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Katalog; Bundesgericht; Nichtanhandnahme; Bundesgerichts; Staatsanwaltschaft; Urteil; Verfahren; Rechtlich; Bildet; Nichtanhandnahmeverfügung; Ausstellung; Ausstellungskatalog; Variante; Geschädigt; Anzeige; Beschwerdeverfahren; Werke; Verfahren; Person; Betrügerische; Kunstbetrug; Kunstwerke; Bildeinfügungen; Urteile; Rechtliche; Recht; Vermögens
LU21 05 195Art. 58 Abs. 1 StGB; Art. 118 IPRG; Art. 3 Abs. 3 Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955. Der Richter hat die Sicherungseinziehung von Amtes wegen zu verfügen, wenn Anlasstat, Deliktskonnex, konkrete Gefährdung und Verhältnismässigkeit als Voraussetzungen der Sicherungseinziehung erfüllt sind. Konkret unterliegt eine unechte Uhr zwecks Eigengebrauch nicht der Sicherungseinziehung, da sie in der Hand des Täters künftig nicht die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. An diesem Ergebnis ändert auch die Internationalität des Sachverhalts nichts.Sicherungseinziehung; Versteigerung; Angeschuldigte; Sittlichkeit; Menschen; Sicherheit; Gefährdung; Handlung; Ersteigerte; Recht; Richter; Begehung; Rolex; Übereinkommen; Privatklägerin; Fragliche; Einziehung; Internet; Sachverhalt; Angeschuldigten; Gefährdet; Eigentum; Baren; Voraussetzungen; Gedient; Geschädigten; Schutz; Echtheit; Ersteigerer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 55Art. 249 StGB. Einziehung von falschen schweizerischen Goldmünzen. Die gemäss der Spezialbestimmung von Art. 249 StGB obligatorische Einziehung setzt keine strafbare Handlung im Sinne der Art. 240 ff. StGB voraus (E. 1). Auch sogenannte Probeprägungen in Messing unterliegen der Einziehung, sofern die Verwechslungsgefahr mit echten Goldmünzen zu bejahen ist (E. 2a - c). Der Zweck der Einziehung ist erreicht, wenn die falsche Goldmünze durch Einschneiden unbrauchbar gemacht wird (E. 2f). Die eingezogene und unbrauchbar gemachte Münze ist dem Berechtigten zurückzugeben, sofern sie für diesen noch einen Wert aufweist und sofern keine besonderen Gründe einer Rückgabe entgegenstehen (E. 3). Münze; Falsch; Einziehung; Falsche; Recht; Beschwerde; Unbrauchbar; STRATENWERTH; Eidg; Bundesanwaltschaft; Münzen; Probeprägung; Beschwerdeführer; Goldvreneli; Fälschung; Schweiz; Vorliegenden; Verwechslungsgefahr; Zogene; SCHULTZ; Falsifikat; falsch; Finanzverwaltung; Goldmünze; Umlauf; Stehende; Echten; SCHULTZ; Verkäufer
117 IV 159Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte. Gewerbsmässigkeit; Urteil; Polohemden; Täter; Urteils; Geschäft; Gefälschte; Beschwerdeführer; Inverkehrbringen; Gefälschter; Hemden; Deliktische; Vorinstanz; Umstände; Geschäfts; Kantons; Angedrohte; Lacoste; Gewerbsmässigen; Rechtsprechung; Umständen; Handeln; Bereitschaft; Mindeststrafe; Auffassung; Recht; Fällen; Veröffentlichung; Unbestimmt
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