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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 154 BV vom 2022

Art. 154 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 154 Fraktionen

Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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