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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 154 AHVG vom 2023

Art. 154 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 154 Fünfter Teil:

Ursprünglich Dritter bzw. Vierter Teil.

Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Vollzug

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat ist befugt, nach Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung einzelne Bestimmungen organisatorischer Natur schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft zu setzen (1) .

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen.

(1) Die Art. 9, Abs. 4, 17, 50, 51, Abs. 4, 53–58, 61–69, 71–73, 75, 77, Abs. 1, letzter Satz, 80, Abs. 1, 82, 85, 91, 93, 94, 96, 97, 100, 101 und 109 traten am 1. Aug. 1947 in Kraft (BRB vom 28. Juli 1947; AS 63 895).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 58 (9C_883/2012)Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 121 Abs. 2 AHVV; Kassenwechsel. Zulässigkeit des Wechsels eines in die Selbständigkeit entlassenen kantonalen Spitals (neu in der Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft, wobei der Kanton eine qualifizierte Mehrheit des Aktienkapitals und der Aktienstimmen hält) von der kantonalen Ausgleichskasse zur Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes, dessen Mitglieder Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus Industrie, Handel und Gewerbe bzw. aus dem Dienstleistungssektor sind (E. 3). Kanton; Ausgleichskasse; Kantons; Verband; Interesse; Kantonsspital; Beschwerde; Mitglied; Arbeitgeber; Kasse; Gründerverband; Spital; Recht; Verbandsausgleichskasse; Politisch; Zweck; Zwischenberufliche; Kassenwechsel; Mitgliedschaft; Bundes; Wesentliche; Rechtlich; Selbständigerwerbende; Angeschlossen; Interessen; Verbände; Beruflichen; Beschwerdegegnerin; Mitglieder
133 V 297Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV; Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5 zweiter Satz sowie Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 AHVG: Beitragsrechtliche Qualifikation von Zuwendungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Die den Forschern ausgerichteten Zuwendungen des Nationalfonds stellen, ob sie nun als Stipendien oder Forschungsbeiträge bezeichnet werden und darin ein persönlicher Beitrag an den Lebensunterhalt mitenthalten ist oder nicht, kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar (E. 2-4). Forschung; Erwerbs; Nationalfonds; Beiträge; Lebensunterhalt; Einkommen; Forscher; Zuwendung; Zuwendungen; Ausgleichskasse; Stipendien; Wissenschaftliche; Erwerbseinkommen; Beschwerde; Forschungsbeiträge; Erwerbstätigkeit; Selbstständiger; Erwerbstätigen; Weiterbildung; Urteil; Kantons; Versicherungsgericht; Beschwerdeführer; Einkommen; Nichterwerbstätige; Berufliche; Beitragspflichtig
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