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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 153c AHVG vom 2023

Art. 153c Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 153c Berechtigte

1 Nur folgende Behörden, Organisationen und Personen sind berechtigt, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden:

  • a. soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
  • 1. die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei,
  • 2. die dezentralisierten Einheiten der Bundesverwaltung,
  • 3. die Einheiten der Kantons- und Gemeindeverwaltungen,
  • 4. die Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht den Verwaltungen nach den Ziffern 1–3 angehören und die durch Bundesrecht, kantonales Recht oder kommunales Recht oder durch Vertrag mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern das anwendbare Recht die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorsieht,
  • 5. die Bildungsinstitutionen;
  • b. die privaten Versicherungsunternehmen in Fällen nach Artikel 47a des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 (1) ;
  • c. die Organe, die beauftragt sind, die in einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.
  • 2 Sie dürfen die AHV-Nummer nicht systematisch verwenden in den Bereichen, in denen das anwendbare Recht dies ausdrücklich ausschliesst.

    (1) SR 221.229.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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