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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 153a AHVG vom 2023

Art. 153a Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 153a (1)

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 (2) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

  • a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (3) ;
  • b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (4) ;
  • c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (5) ;
  • d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (6) .
  • 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 (7) zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:

  • a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
  • b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
  • c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
  • d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
  • 3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

    4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5233; BBl 2016 2223). Siehe auch die UeB am Schluss dieses Textes.
    (2) SR 0.142.112.681
    (3) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
    (4) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
    (5) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
    (6) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
    (7) SR 0.632.31

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2744/2013BeiträgeBeschwerde; Beschwerdeführer; Rente; Verfügung; Recht; Vorinstanz; Renten; Leistung; SAK-act; Einsprache; Alter; Rückerstattung; Leistungen; Urteil; Schweiz; Altersrente; Monatlich; Rechtmässig; Erlass; Rechtsvorschriften; Deutsche; Person; Beitragsdauer; Entscheid; Beiträge; Einspracheentscheid; Abrechnung; Versicherungszeit; KIESER
    C-7046/2013RenteRente; Beschwerde; Renten; Deführer; Beschwerdeführer; Alter; Altersrente; Bundes; SAK-act; Anspruch; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Berechnung; Rententabelle; Höhe; Invalidenrente; Rentenskala; Recht; Verfahren; Rententabellen; Ordentliche; Jahreseinkommen; Einkommen; Erziehungsgutschrift; Durchschnittliche; Verfügung; Partei; Beitragsdauer; Bundesverwaltungsgericht; Ehefrau
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