CPS Art. 153 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 153 CPS dal 2024

Art. 153 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 153 False comunicazioni alle autorit del registro di commercio

Chiunque induce l’autorit preposta al registro di commercio a iscrivere un fatto contrario al vero o omette di segnalarle un fatto che dovrebbe venir iscritto, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.


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Art. 153 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180267NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Handelsregister; Recht; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Liquidation; Gericht; Betrug; Betrugs; Verfahren; Löschung; Urteil; Bezirksgericht; Meilen; Handelsregisteramt; Urkunde; Limmattal; Albis; Prozesskaution; Verfahren; Bundesgerichts; Parteientschädigung; Forderung; Tatbestand; Aktiengesellschaft; Frist
ZHUE180028EinstellungAktie; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Geschäft; Recht; Arbeitsverträge; Staatsanwaltschaft; Eltern; Vermögens; Gasthof; Interesse; Einstellung; Liegenschaft; Verwaltungsrat; Interessen; Ehepaar; Gesellschaft; Verfahren; Person; Verfahren; Geschäftsbesorgung; Aktiengesellschaft; Vorkaufsrecht; Verletzung; Beweis; Wirte-Ehepaar; Tatbestand
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 159Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte. ässig; Gewerbsmässigkeit; Urteil; Polohemden; Täter; Geschäft; Urteils; Inverkehrbringen; Hemden; Kantons; Geschäfts; Sinne; Vorinstanz; Umstände; Lacoste; Veröffentlichung; Auffassung; Rechtsprechung; Umständen; Mindeststrafe; Fällen; Recht; Bereitschaft; Graubünden; Geschäftspartner; Italien
110 IV 85Art. 153 und 154 StGB, Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Waren. Wer dem Wein Glyzerin beigibt, um ihm einen weicheren Charakter zu verleihen und dadurch den Absatz zu fördern, macht sich der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Waren schuldig. érine; état; Extrait; Arrêt; Warenfälschung; Inverkehrbringen; été; Schweizerische; Berne; Adjonction; Aient; Urteilskopf; énale; Ministère; Valais; Regeste; Glyzerin; Charakter; Absatz; Inverkehrbringens; Sachverhalt; écision; Emprisonnement; Amende; Erwägungen; érants:; écessairement; Selon