Art. 151 LEF dal 2025

Art. 151 Dell’esecuzione in via di realizzazione del pegno
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2 Il creditore che domanda l’esecuzione per la realizzazione di un pegno manuale sul quale gravi un diritto di pegno posteriore di un terzo (art. 886 CC) deve informarne quest’ultimo.
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 RU 1995 1227; FF 1991 III 1).(2) RS 210
(3) RS 211.231
(4) Nuovo testo giusta l’all. n. 16 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 151 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT150089 | Rechtsöffnung | Gesuchs; Betreibung; Gesuchsgegner; Recht; Gesuchsteller; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; SchKG; Grundstück; Verfahren; Faustpfand; Pfand; Betreibungsamt; Forderung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Verfahrens; Konkurseröffnung; Verfügung; Gesuchstellers; Betreibungsamtes; Rechtsöffnungsbegehren; Parteien; -Zollikon-Zumikon; Gesuchsgegners; Faustpfandverwertung |
VD | ML/2024/67 | éance; èque; égal; écision; égale; ’hypothèque; ’immeuble; ’il; ébiteur; ’est; éancier; également; ’elle; Opposition; èques; Abbet; éalisation; éfinitive; étaire; écutoire; élai; édéral; Morges; Commune |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 96 85 | § 36 StG; § 103 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB. Gesetzliches Steuergrundpfandrecht für nachträgliche Vermögenssteuer auf Grundstücken. Von Gesetzes wegen wird die nachträgliche Vermögenssteuer durch ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung gesichert (Erw. 2, 3). Die Sicherheit ist an eine Verwirkungsfrist gebunden; Modalitäten des Fristenlaufs; ihre Wahrung setzt rechtzeitige und inhaltlich korrekte Betreibung voraus (Erw. 4). | Steuer; Pfandrecht; Steuerpfandrecht; Recht; Liegenschaft; Grundstück; EGZGB; Steuern; Betreibung; Vermögenssteuer; Frist; Liegenschaften; Steuergesetz; Pfandrechte; Kanton; Grundstückgewinnsteuer; Sinne; Liegenschafts; Eintragung; GGStG; Rechtskraft; Grundlage; Dekretierung; Rechtsprechung; Beziehung; Steuerpfandrechts; Liegenschaftssteuer |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 132 (5A_195/2011) | Art. 80 Abs. 1, Art. 151 und 153a SchKG; Art. 85 VZG; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 Abs. 3 ZGB; Gesuch um definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung gestützt auf ein Urteil, das die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes anordnet. In einer Betreibung auf Pfandverwertung kann die betreibende Partei den gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag nur dann beseitigen lassen, wenn sie für die Pfandsumme und für die gesicherte Forderung über einen Rechtsöffnungstitel verfügt. Das Urteil, das die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anordnet, stellt keinen solchen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 4). | éfinitive; égale; èque; éance; Inscription; Hypothèque; Opposition; Tribunal; éalisation; Schuldsumme; Pfandsumme; été; érêt; éancier; Action; Entrepreneur; Immeuble; ébiteur; être; Bauhandwerkerpfandrecht; Artisan; Rechtsöffnung; Urteil; érêts; édéral; Intimé; énéfice; édure; Ordonnance; écision |
119 III 100 | Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 169 ZGB; Betreibung auf Pfandverwertung. 1. Hat es der Schuldner unterlassen, mit dem Rechtsvorschlag den Bestand des Pfandrechtes zu bestreiten, so kann er dies nicht durch Beschwerde und Rekurs im Sinne von Art. 17 ff. SchKG nachholen; denn über den Bestand des Pfandrechtes - eine materiellrechtliche Frage - haben nicht das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter zu befinden (E. 2a). 2. Wird ein Ehegatte betrieben, so sieht das Gesetz - ausser im Falle der Gütergemeinschaft - keine Möglichkeit vor, welche es dem andern Ehegatten erlauben würde, sich der Betreibung zu widersetzen. Der andere Ehegatte ist zur Beschwerde oder zum Rekurs im Sinne der Art. 17 ff. SchKG nicht legitimiert und aus diesem Grund mit der Einrede ausgeschlossen, er habe der Pfandbelastung des als Familienwohnung dienenden Miteigentumsanteils nicht die Zustimmung im Sinne von Art. 169 ZGB erteilt (E. 2b). | Betreibung; Recht; Pfand; Rekurs; SchKG; Rechtsvorschlag; Schuldner; Sinne; Ehegatte; Schuldbetreibung; Pfandrecht; Pfandrechtes; Konkurs; Schuldbetreibungs; Ehegatten; Ehemann; Schuldbrief; Zahlungsbefehl; AMONN; FRITZSCHE/WALDER; Pfandverwertung; Aufsichtsbehörde; Zustimmung; Rekurrentin; Ehefrau; Urteil; Konkurskammer; Betreibungsamt; Richter; Gütergemeinschaft |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Staehelin | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |