Art. 151 DBG vom 2023
Art. 151 3. Kapitel: Nachsteuern Ordentliche Nachsteuer (1)
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2008 4453]; [BBl 2006 8795]). (2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ([AS 1998 669]; [BBl 1997 II 1164]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR.2017.00014 | Der Beschwerdeführer hat Selbstanzeige wegen unversteuertem Vermögen eingereicht, weil er Anteile im Wert von rund 3,1 Millionen Euro aus einem Anlagefonds erhalten hatte. Im Nachsteuerverfahren ist streitig, ob es sich dabei um einen Vermögenszufluss oder eine Schenkung handelt. | Steuer; Pflichtige; Steuer; Trust; Schenkung; Pflichtigen; Steueramt; Einkommen; Kantonale; Einsprache; Zuwendung; Steuern; Recht; Steuerverfahren; Einspracheentscheid; Veranlagung; Anteile; Verwaltungsgericht; Kanton; Fragliche; Steuerperioden; Wirtschaftlich; Bundessteuer; Transparent; Staat; Staats; Unterlagen; Gemeindesteuern; Bereich |
ZH | SR.2009.00008 | Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen im Nachsteuerverfahren | Steuer; Steuer; Pflicht; Pflichtigen; Veranlagung; Steueramt; Kantonale; Steuerperiode; Beschwerde; Lohnausweise; Kassabuch; Bundessteuer; Steuerbehörde; Zweifel; Tatsachen; Gemachte; Steuerverfahren; Ordentlichen; Erwerbstätigkeit; Selbständige; Steuerperioden; Verfahren; Geltend; Gemachten; Differenz; Pflichtgemässem; Steuerpflichtigen; Ermessen |