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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 150CPC from 2023

Art. 150 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 150 Evidence Chapter 1 General Provisions Subject of evidence

1 Evidence is required to prove facts that are legally relevant and disputed.

2 Evidence may also be required to prove common practice, local usages and, in financial disputes, foreign law.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 150 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU230011ForderungBeschwerde; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Entscheid; Streitwert; Partei; Verfahren; Urteil; Vorinstanzliche; Notfall; Obergericht; Forderung; Vorinstanzlichen; Unrichtig; Bundesgericht; Polizei; Parteien; Verfahrens; Notfalltransport; Interesse; Betreibung; Entscheiden; Vorgetäuscht; Unrichtige; Akten; Kantons; Korrekt; Beilage; Abwesenheit
ZHRT220177RechtsöffnungRecht; Gesuchsgegnerin; Einsprache; Verfahren; Beschwerde; Mahnbescheid; Zivil; Crotone; Entscheid; Vorinstanz; LugÜ; Verfahrens; Zivilgericht; Italienische; Urteil; Müsse; Können; Italienischen; Ordre; Rechtsmittel; Verfahrens; Public; Gericht; Formell; Eingabe; Italien; Rechtsöffnung; Setze; Ausländischen; Partei
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190004Aufsichtsbeschwerde (FE180073-...)Beschwerde; Obergericht; Aufsicht; Beschwerdeführer; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungskommission; Obergerichts; Beschwerdegegner; Rekurs; Kantons; Rechtsmittel; Verfahrens; Oberrichterin; Pflichtverletzungen; Entscheid; Rekurskommission; Treten; Amtspflichten; Kenntnisnahme; Beilage; Bezirksgericht; Einigungsverhandlung; Protokoll; Bezirksrichter
ZHVB160012Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und gegen deren Verfügung vom 24. Mai 2016 (FE130430-K/Z11)Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Beweis; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Scheidung; Obergerichts; Liegenschaft; Entscheid; Frist; Administrative; Rechtsmittel; Gericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Rechtsverzögerung; Verwaltung; Eheleute; Gutachten; Kantons; Sachliche; Scheidungsverfahren; Verwaltungskommission
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 67 (4A_338/2017)Art. 229 ZPO; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Recht der Parteien, sich zweimal unbeschränkt zu äussern; Grundsätze. Eine (zeitliche) Auftrennung von Einreichen neuer Beweismittel und Vorbringen neuer Tatsachen ist unzulässig (E. 2). Partei; Beweismittel; Parteien; Instruktionsverhandlung; Schriftenwechsel; Beschwerde; Tatsachen; Recht; Noven; Unbeschränkt; Urteil; Vorladung; Vorinstanz; Akten; Gelegenheit; Instruktionsrichter; Beschwerdegegnerin; Verhandlung; Urkunden; Beantragt; Einzureichen; Einreichung; Aktenschluss; Luzern; Beweismitteln; Kantonsgericht; Voraussetzungen; Bezirksgericht
143 III 297 (5A_256/2016)Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). Beschwerde; Medien; Beschwerdeführer; Gewinn; Beweis; Recht; Handelsgericht; Persönlichkeit; Bericht; Berichte; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Anspruch; Persönlichkeitsverletzung; Urteil; Verletze; Gewinnherausgabe; Interesse; Medienkampagne; Vorinstanz; Berichterstattung; Beschwerdeführers; Klagt; Partei; Gewinns; Rechnung; Klagte; Rechnungslegung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5766/2016AufsichtsmittelGutachten; Beschwerde; Gebühr; Gutachter; Gutachtens; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfügung; Terinnen; Gutachterinnen; Vorinstanz; Gebühren; Recht; Vorsorge; Aufsicht; Bundes; Urteil; Aufwand; Stiftung; Objektiv; Erstellung; Vorliegen; Gebührenordnung; Vorsorgeeinrichtung; Liegenden; Dispositiv; Onskasse; Rechtfertigt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Roland Schmid Kommentar, 2. Aufl., Zürich2015
HASENBÖHLER Kommentar ZPO2013
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