Art. 150 LDIP dal 2025

Art. 150 Definizioni
1 Sono società nel senso della presente legge le unioni di persone e le unità patrimoniali, organizzate.
2 Le società semplici che non si son dotate di un’organizzazione sono regolate dal diritto applicabile ai contratti (art. 116 segg.).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 150 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG110274 | Forderung | Vertrag; Recht; Künstler; Beklagten; Trages; D-UrhG; Skulptur; Vertrags; Parteien; Vertrages; Sinne; Skulpturen; Nutzungsrecht; Urheber; Forderung; Künstlers; Urheberrecht; Auflage; Zahlung; Betreibung; Motiv; Verzug; Motive; Klage; Grösse; Verzugszins; Zusammenhang; Stück |
ZH | LB120012 | Zuständigkeit | Berufung; Vorinstanz; Recht; Zweigniederlassung; LugÜ; Beklagten; Gericht; Verbraucher; Deutschland; Klage; Vertrag; Verbrauchers; Zuständigkeit; Handel; Sinne; Beschluss; Wohnsitz; Handelsregister; Bezirksgericht; Geschäft; London; Gerichtsstand; Verbrauchersache; Konto; Entscheid; Schweiz; Parteien |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 513 | Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3). Regeste b Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4). | Gesellschaft; Recht; Organ; Verletzung; Persönlichkeit; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Vorschrift; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Sinne; Handlung; Schädiger; Geschädigte; Obergericht; Deliktsstatut; Urteil; Unterlassen; Haftung; Pflicht; Handeln; Zusammenhang; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Organe; Teilfrage |
128 III 346 | Art. 154 f., Art. 16 IPRG; Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis. Der Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis untersteht dem auf die Gesellschaft anwendbaren Recht (Art. 154 f. IPRG; E. 3.1). Wenn das an sich anwendbare Recht nicht feststellbar ist, ist Schweizer Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG). Dies setzt aber voraus, dass der Richter zunächst versucht, durch eigene Bemühungen und unter Einbezug der Parteien das an sich anwendbare ausländische Recht zu ermitteln (Art. 16 Abs. 1 IPRG; E. 3.2). | Recht; Gesellschaft; Schweiz; Schweizer; Haftung; Urteil; Haftungsdurchgriff; Bahamas; Durchgriff; Parteien; Gesellschaftsstatut; Kantonsgericht; Durchgriffs; Sachverhalt; Vorinstanz; Ermittlung; Richter; Bundesgericht; Rechtsordnung; Haftungsdurchgriffs; Ergebnis; Hinweis; Möglichkeit; Anwendung; Berufung; Beklagten; Gericht; Auffassung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Frank Vischer | Zürcher Kommentar zum IPRG | 2004 |