HRegV Art. 150 - Haupt der Gemeinderschaft
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 150 HRegV vom 2023
Art. 150 Haupt der Gemeinderschaft
1 Das Haupt einer Gemeinderschaft hat sich zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
2 Als Beleg ist eine beglaubigte Kopie des Gemeinderschaftsvertrags einzureichen. Dieser enthält Angaben über:a. die Zusammensetzung der Gemeinderschaft;b. das Haupt der Gemeinderschaft;c. den Ausschluss der übrigen Mitglieder der Gemeinderschaft von der Vertretung.
3 Der Eintrag enthält:a. die Bezeichnung der Gemeinderschaft;b. das Datum ihrer Errichtung;c. die Adresse der Gemeinderschaft;d. die Personenangaben zum Haupt;e. (1) die Unternehmens-Identifikationsnummer der Gemeinderschaft.
4 Für die Anmeldung zur Löschung ist das Haupt der Gemeinderschaft zuständig.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS 2011 533]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.