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Legge sul lavoro (LL)

Art. 15 LL dal 2023

Art. 15 Legge sul lavoro (LL) drucken

Art. 15 2. Durata del riposo Pause

1 Il lavoro giornaliero dev’essere interrotto con pause di almeno:

  • a. un quarto d’ora, se dura più di cinque ore e mezzo;
  • b. mezz’ora, se dura più di sette ore;
  • c. un’ora, se dura più di nove ore.
  • 2 Le pause contano come lavoro, quando al lavoratore non é consentito di lasciare il posto di lavoro.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 15 Legge sul lavoro (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SZZK2 2018 23Forderung aus ArbeitsrechtArbeit; Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführer; Überstunden; Arbeitszeit; Recht; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Urteil; Geleistet; Stempelkarte; Stempelkarten; Pause; Beweislast; Beweismittel; Beschwerdegegnerin; Leistete; Geleistete; Arbeitgeber; Zeuge; Partei; Arbeitszeiten; Geleisteten; Lehrvertrag; Behaupte; Angefochtenes; Urteil; Pausen
    SGUV 2014/23Entscheid Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3, Art. 18 und Art. 24 Abs. 1 UVG. Verneinung der Unfallkausalität der Depression, der Demenzerkrankung und der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung aufgrund der somatischen Unfallrestfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2016, UV 2014/23).Entscheid vom 22. Juni 2016 Suva-act; Beschwerde; Arbeit; Unfall; Beschwerdeführer; Rechte; August; Rechten; Unterschenkel; Integrität; Versicherte; Untersuchung; Psychische; Schulter; Operation; Stellt; Beschwerden; Bericht; Sicherten; Gesundheit; Bedingt; Beurteilung; ärztliche; Psychischen; Weiter; Sprach; Beschwerdeführers; Kausalzusammenhang
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2013.00138Der Beschwerdegegner ordnete zum Ausgleich der ständigen Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, die in einem Pausenraum mit Sicht ins Frei verbracht werden können müssen.Arbeit; Massnahme; Pause; Pausen; Massnahmen; Beschwerde; Tageslicht; Beschwerdeführerin; Gesundheits; Sicht; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Minuten; Entscheid; Verkaufslokale; Arbeitsplätze; Verordnung; Stadt; Gesundheitsschutz; Zusätzlichen; Arbeitgeber; Merkblatt; Halbtag; Verfügung; Über; Kompensatorische; Genossenschaft; Positiv; Migros
    SGB 2019/35, B 2019/36Entscheid Art. 48 Abs. 2 VRP. Bestätigung der Rechtmässigkeit der Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Art. 18 f. ArG (SR 822.11). Materiell streitig war im Verfahren B 2019/35, ob die Coop-Filiale am Bahnhof Rapperswil als Verkaufsstelle für Reisende im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (SR 822.112) zu gelten hat, für welche ohne besondere Bewilligung das für den Betrieb erforderliche Personal auch sonntags eingesetzt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid, welcher diese Frage bejaht hatte, wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Verfahren B 2019/36: Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Nichteintreten auf die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr materieller Standpunkt gestützt worden war, nicht beschwert war. Ein zureichendes schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung der Frage, ob von der Vorinstanz statt des Abweisungsentscheids ein Nichteintretensentscheid zu erlassen gewesen wäre, vermochte sie nicht darzutun (Verwaltungsgericht, B 2019/35 und B 2019/36). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 2C_809/2019). Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Bahnhof; Vorinstanz; Frist; Verwaltungs; Rekurs; Sonntag; Laden; Entscheid; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Arbeit; Betrieb; Frist; Rapperswil; Angefochtene; Anspruch; Wäre; Angefochtenen; Reisende; Begründung; Augenschein; Einzutreten; Rechtsvertreter
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5979/2018BundespersonalArbeit; Pause; Pausen; Beschwerde; Patrouille; Patrouillen; Einsatz; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Objekt; Objekte; Arbeitszeit; Arbeitgeber; Beweis; Verfügung; Überwachung; Einsätze; Recht; Fahrzeit; Verkehr; Schicht; Ausgetragen; Vorgaben; Fahrzeiten; Zeiterfassung; Verhält; Route; Erholung
    A-5978/2018BundespersonalArbeit; Pause; Pausen; Beschwerde; Patrouille; Patrouillen; Einsatz; Beschwerdeführer; Objekt; Vorinstanz; Objekte; Arbeitszeit; Arbeitgeber; Beweis; Verfügung; Überwachung; Recht; Einsätze; Fahrzeit; Verkehr; Schicht; Ausgetragen; Zeiterfassung; Vorgaben; Route; Verhält; Urteil

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    ROLAND A. MÜLLER Handkommentar, Arbeitsgesetz2005
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