AVIG Art. 15 - Vermittlungsfähigkeit

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 15 AVIG vom 2024

Art. 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 15 Vermittlungsfähigkeit

1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. (1)

2 Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.

3 Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.

4 Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.48-Berufung; Arbeit; Berufungskläger; Arbeitslose; Berufungsbeklagte; Arbeitslosenversicherung; Berufungsbeklagten; Taggelder; Entscheid; Betreibung; Parteien; Leistungen; Vorleistung; Urteil; Wirtschaft; Berufungsklägers; Vorleistungspflicht; Anspruch; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Sozialversicherung; Rückforderung; Apos; Parteientschädigung; Olten; Vermittlungsfähigkeit; üllt
SOVSBES.2022.152-Arbeit; Arbeitslosen; ALK-I; Anspruch; Arbeitsunfähigkeit; ALK-II; Taggeld; Arbeitslosenentschädigung; Taggelder; Arbeitsfähigkeit; Person; Kanton; Frist; Arbeitslosenkasse; Solothurn; Arbeitslosenversicherung; Vorleistung; Verfügung; Vorleistungspflicht; Kantons; Vermittlungsfähigkeit; Frist; Stunden; Versicherungsgericht; Amtsstelle; Unterlagen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 342 (8C_721/2020)
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 3 AVIG ; Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ; Beitragszeit vorzeitig Pensionierter. Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten wirtschaftlichen Gründen auch die unverschuldete Entlassung einzubeziehen ist (E. 5.4 und 5.5).
Arbeit; Alter; Recht; Pensionierung; Gründen; Entlassung; Urteil; Altersleistung; Person; Vorsorge; Arbeitslose; Rechtsprechung; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Bezug; Verordnung; Verwaltung; Regel; Praxis; Austritts
146 V 210 (8C_435/2019)
Regeste
Art. 8 Abs. 2 und 3 BV ; Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG ; Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG . Bei einer schwangeren Frau, die sich auf unbefristete Stellen bewirbt, kann für die Frage der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nicht nur der Zeitraum bis zum Geburtstermin betrachtet werden. Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht generell unter Hinweis auf die zu geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitgeber die Versicherte siebeneinhalb Wochen vor der Geburt anstellen würde, verneint werden. Damit würde den in Frage kommenden Arbeitgebern eine diskriminierende Haltung unterstellt, die als gesetzwidriges Verhalten nicht zur Begründung beigezogen werden darf (E. 5.1 und 5.2).
Arbeit; Vermittlung; Vermittlungsfähigkeit; Geburt; Hinweis; Geburtstermin; Recht; Arbeitgeber; Vorinstanz; Person; Arbeitsbemühungen; Urteil; Zeitraum; Anspruch; Gastgewerbe; Arbeitssuche; Rechtsprechung; Hinweisen; Wahrscheinlichkeit; Verfügung; Einspracheentscheid; Arbeitnehmer; Gericht; Mutterschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2017 I/1Auflösung des Arbeitsverhältnissesähig; Urteil; Kündigung; OPers; Arbeitgeber; Arbeitsverhinderung; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsplatz; BVGer; Arbeitnehmer; Auflösung; Arbeitsverhältnisses; ;incapacité; STREIFF/VON; KAENEL/RUDOLPH; Arbeitslosentaggelder; Zweck; Revision; Bundespersonalrechts; Privatrecht; Praxis; Recht; Angestellte; Auszug; Abteilung; Bundesamt; Gesundheit; Résiliation
B-543/2013ArbeitslosenversicherungArbeit; Kurzarbeit; Quot;; Betrieb; Betriebsabteilung; Rückforderung; Kurzarbeitsentschädigung; Vorinstanz; Recht; Kurzarbeitsentschädigungen; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Voranmeldung; Entscheid; Leistung; Urteil; Quot;Verpackungs; Baubereich; Mitarbeitende; Anspruch; Mitarbeitenden; Voraussetzungen; Arbeitslosenversicherung; Bewilligung; Amtsstelle; Organigramm; Versicherung; Recht