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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 15 AHVG vom 2023

Art. 15 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 15 Vollstreckung von Beitragsforderungen

1 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.

2 Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (1) über Schuldbetreibung und Konkurs).

(1) SR 281.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 15 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2013/52Entscheid Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 36 Abs. 1 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Rückwirkende Erfassung und Bezahlung von Beiträgen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Interpretation der Wendung „Beiträge geleistet“. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Beschwerde; Beschwerdeführer; Beiträge; Versicherung; Bezahlt; Versicherte; Leistung; Invalidenversicherung; Eintritt; Versicherungsfall; Schweiz; Müsse; Zeitpunkt; Voraussetzung; Erwerbstätig; Versicherten; Januar; Müssen; Person; Sprechen; November; September; Geleistet; Beitragspflicht; Versichert
SGAHV 2011/12+KZL 2011/2Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren; Haftung des nicht- geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2012, AHV 2011/12 + KZL 2011/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 11. Oktober 2012in Beschwerde; Schaden; Verwaltung; Beschwerdeführer; Verwaltungsrat; Rechtliche; Schadenersatz; Gleich; Beiträge; Oktober; Dezember; Verwaltungsrats; Arbeitgeber; Spreche; Liegen; Führen; Rechts; Verschulden; Beschwerdeführers; Bezahlt; Beweis; Beschwerdegegnerin; Betreffen; Lediglich; Kantonalrechtliche; Betreffend; Erhalten; Schadenersatzpflicht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2013/52Entscheid Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 36 Abs. 1 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Rückwirkende Erfassung und Bezahlung von Beiträgen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Interpretation der Wendung „Beiträge geleistet“. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Beschwerde; Beschwerdeführer; Beiträge; Versicherung; Bezahlt; Rente; Invalidenversicherung; Leistung; Eintritt; Versicherungsfall; Schweiz; Voraussetzung; Erwerbstätig; Zeitpunkt; Person; Worden; Beitragspflicht; Geleistet; Voraussetzungen; Müsse; Anspruch; Beschwerdeführers; Gallen; HIV-Infektion; Zahlung; Franken; Stadium; Effektiv; Beschwerdegegnerin; Kantons
SGAHV 2011/12+KZL 2011/2Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren; Haftung des nicht- geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2012, AHV 2011/12 + KZL 2011/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 11. Oktober 2012in Beschwerde; Schaden; Verwaltung; Beschwerdeführer; Verwaltungsrat; Schadenersatz; Recht; Beiträge; Arbeitgeber; Verwaltungsrats; Verschulden; Bezahlt; Beschwerdeführers; Organ; Beweis; Beschwerdegegnerin; Beitrags; Schadenersatzpflicht; Kontroll; Kantonalrechtliche; Spreche; Pflichten; Überwachung; Bundes; Haftung; Ausgleichskasse; Gelte; Lohnsumme; Einsprecher
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 V 233 (8C_837/2013)Art. 15 Abs. 2 FamZG; Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG). Art. 4 Abs. 2 KFamZG ist bundesrechtswidrig (E. 3 und 4). Arbeitgeber; FamZG; Arbeitnehmer; Familienzulagen; Arbeitgeberin; Ausgleichskasse; Recht; Rückerstattung; Familienausgleichskasse; Leistung; KFamZG; Beschwerde; KIESER/REICHMUTH; Unrecht; Zahlstelle; Arbeitnehmerin; Person; Pflichten; Zulagen; Rechte; Beiträge; Rückerstattungspflichtig; Kantonale; Anspruch; Verrechnung; Forderungen; Verrechnet; Ausbezahlt
125 V 249Art. 93 AHVG: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung. Eine Rechtskraftbescheinigung ist für den Bezug der Beiträge erforderlich, weshalb die Gerichte verpflichtet sind, den Ausgleichskassen die Auskunft über den Eintritt der Rechtskraft des eine Beitragsforderung betreffenden Rechtsöffnungsentscheides kostenlos zu erteilen und zu bescheinigen.
Auskunft; Ausgleichskasse; Betreibung; Rechtskraft; Ausgleichskassen; SchKG; Beiträge; Rechtskraftbescheinigung; Kostenlos; Auskunfts; Bezug; Auskünfte; Unterlagen; Verwaltungs; Rekursbehörde; Erteilen; Rechtsöffnungsentscheid; Gerichte; Sind; Richter; Hinterlassenenversicherung; Schwyz; Hinweisen; Vorinstanz; Festsetzung; Beitragsbezug; Auskünften; Wird; Leistung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1202/2010Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; Verrechnung; Beschwerdeführer; Recht; Beiträge; Rechtlich; Vorinstanz; Verfügung; Ausgleichskasse; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Rente; Prüfen; Brasilien; Betreibungsrechtliche; Akten; Bindung; Parteien; Verbindung; Nichterwerbstätige; Geschuldet; Existenzminimum; Bundesgesetz; Verfahren; Höhe; Beschwerdeführers; Betreibungsrechtlichen; Angefochtene; Leistungen
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