Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Art. 15 AHVG vom 2023
Art. 15 Vollstreckung von Beitragsforderungen
1 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
2 Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (1) über Schuldbetreibung und Konkurs).
(1) [SR 281.1]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 15 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2013/52 | Entscheid Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 36 Abs. 1 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Rückwirkende Erfassung und Bezahlung von Beiträgen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Interpretation der Wendung „Beiträge geleistet“. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beiträge; Versicherung; Bezahlt; Versicherte; Leistung; Invalidenversicherung; Eintritt; Versicherungsfall; Schweiz; Müsse; Zeitpunkt; Voraussetzung; Erwerbstätig; Versicherten; Januar; Müssen; Person; Sprechen; November; September; Geleistet; Beitragspflicht; Versichert |
SG | AHV 2011/12+KZL 2011/2 | Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren; Haftung des nicht- geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2012, AHV 2011/12 + KZL 2011/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 11. Oktober 2012in | Beschwerde; Schaden; Verwaltung; Beschwerdeführer; Verwaltungsrat; Rechtliche; Schadenersatz; Gleich; Beiträge; Oktober; Dezember; Verwaltungsrats; Arbeitgeber; Spreche; Liegen; Führen; Rechts; Verschulden; Beschwerdeführers; Bezahlt; Beweis; Beschwerdegegnerin; Betreffen; Lediglich; Kantonalrechtliche; Betreffend; Erhalten; Schadenersatzpflicht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2013/52 | Entscheid Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 36 Abs. 1 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Rückwirkende Erfassung und Bezahlung von Beiträgen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Interpretation der Wendung „Beiträge geleistet“. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beiträge; Versicherung; Bezahlt; Rente; Invalidenversicherung; Leistung; Eintritt; Versicherungsfall; Schweiz; Voraussetzung; Erwerbstätig; Zeitpunkt; Person; Worden; Beitragspflicht; Geleistet; Voraussetzungen; Müsse; Anspruch; Beschwerdeführers; Gallen; HIV-Infektion; Zahlung; Franken; Stadium; Effektiv; Beschwerdegegnerin; Kantons |
SG | AHV 2011/12+KZL 2011/2 | Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren; Haftung des nicht- geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2012, AHV 2011/12 + KZL 2011/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 11. Oktober 2012in | Beschwerde; Schaden; Verwaltung; Beschwerdeführer; Verwaltungsrat; Schadenersatz; Recht; Beiträge; Arbeitgeber; Verwaltungsrats; Verschulden; Bezahlt; Beschwerdeführers; Organ; Beweis; Beschwerdegegnerin; Beitrags; Schadenersatzpflicht; Kontroll; Kantonalrechtliche; Spreche; Pflichten; Überwachung; Bundes; Haftung; Ausgleichskasse; Gelte; Lohnsumme; Einsprecher |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 V 233 (8C_837/2013) | Art. 15 Abs. 2 FamZG; Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG). Art. 4 Abs. 2 KFamZG ist bundesrechtswidrig (E. 3 und 4). | Arbeitgeber; FamZG; Arbeitnehmer; Familienzulagen; Arbeitgeberin; Ausgleichskasse; Recht; Rückerstattung; Familienausgleichskasse; Leistung; KFamZG; Beschwerde; KIESER/REICHMUTH; Unrecht; Zahlstelle; Arbeitnehmerin; Person; Pflichten; Zulagen; Rechte; Beiträge; Rückerstattungspflichtig; Kantonale; Anspruch; Verrechnung; Forderungen; Verrechnet; Ausbezahlt |
125 V 249 | Art. 93 AHVG: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung. Eine Rechtskraftbescheinigung ist für den Bezug der Beiträge erforderlich, weshalb die Gerichte verpflichtet sind, den Ausgleichskassen die Auskunft über den Eintritt der Rechtskraft des eine Beitragsforderung betreffenden Rechtsöffnungsentscheides kostenlos zu erteilen und zu bescheinigen.
| Auskunft; Ausgleichskasse; Betreibung; Rechtskraft; Ausgleichskassen; SchKG; Beiträge; Rechtskraftbescheinigung; Kostenlos; Auskunfts; Bezug; Auskünfte; Unterlagen; Verwaltungs; Rekursbehörde; Erteilen; Rechtsöffnungsentscheid; Gerichte; Sind; Richter; Hinterlassenenversicherung; Schwyz; Hinweisen; Vorinstanz; Festsetzung; Beitragsbezug; Auskünften; Wird; Leistung |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1202/2010 | Invalidenversicherung (Übriges) | Beschwerde; Verrechnung; Beschwerdeführer; Recht; Beiträge; Rechtlich; Vorinstanz; Verfügung; Ausgleichskasse; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Rente; Prüfen; Brasilien; Betreibungsrechtliche; Akten; Bindung; Parteien; Verbindung; Nichterwerbstätige; Geschuldet; Existenzminimum; Bundesgesetz; Verfahren; Höhe; Beschwerdeführers; Betreibungsrechtlichen; Angefochtene; Leistungen |