ZPO Art. 149 - Verfahren der Wiederherstellung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 149 ZPO vom 2023

Art. 149 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung

Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 149 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230074ForderungKlage; Recht; Beklagten; Betreibung; Frist; Gericht; Rechnung; Zahlung; Frist; Handel; Parteien; Klageantwort; Rechtsvorschlag; Verzug; Handelsgericht; Forderung; Schuld; Urteil; Wiederherstellung; Schlussrechnung; Zahlungsbefehl; Verzugszins; Kantons; Vergütung; Beseitigung; Rechtsbegehren; Verfügung; Säumnis; Schuldnerin; Gläubigerin
ZHPF230039Ausweisung / Wiederherstellung bzw. erneute Vorladung zur HauptverhandlungVorinstanz; Recht; Verhandlung; Wiederherstellung; Entscheid; Verschiebung; Beschwerdef Verfahren; Beschwerdeführers; Verschulden; Verschiebungsgesuch; Gesuch; Verhandlungsunfähigkeit; Verfügung; Wiederherstellungsgesuch; Krankheit; Gericht; Eingabe; Gehör; Frist; Stellung; Säumnis; Entscheide; Beschwerdeverfahren; önne
Dieser Artikel erzielt 479 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2023.47-Arbeitnehmerin; Berufung; Gericht; Zivilgericht; Entscheid; Recht; Ausstand; Verfahren; Zivilgerichts; Klage; Arbeitgeberin; Appellationsgericht; Gerichtsverhandlung; Gerichtsperson; Eingabe; Öffentlichkeit; Verhandlung; Hauptverhandlung; Anspruch; Verfahrens; Auflage; Seiler; Umstände; Gerichtsverhandlungen; Sutter-Somm; Rechtsbegehren
BSBEZ.2019.28 (AG.2019.552)RechtsöffnungSchuldnerin; Kostenvorschuss; Wiederherstellung; Frist; Wiederherstellungsgesuch; Gericht; Kostenvorschusses; Zahlung; Verschulden; Schweiz; Vertretung; Leistung; Beweis; Verfügung; Buchhalterin; Entscheid; Schweizerischen; Gesuch; Kommentar; Verfahrens; Zivilgericht; Verfahrensleiter; Frist; Auflage; Hilfsperson; Wiederherstellungsgesuchs; Ferien
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 206Art. 150 Abs. 2 OG. Erweisliche Zahlungsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich in der Regel aus feststellbaren Betreibungshandlungen, ist aber nicht leichthin anzunehmen; insbesondere taugen Betreibungen, selbst häufige, nicht zum Beweis, wenn sie wegen Rechtsvorschlages des Schuldners weder zu einer Pfändung noch zu einer Konkursandrohung geführt haben.
Berufung; Zahlungsunfähigkeit; Betreibungen; Gesuch; Berufungskläger; Sicherstellung; Konkurs; Beweis; Berufungsbeklagte; Kassationsgericht; Parteientschädigung; Zahlungsfähigkeit; Sinne; Regel; Pfändung; Konkursandrohung; Erwägungen; Erweislich; Urteil; Einreichung; Gesuches; Lassstundung; Zivilprozessrecht; ISLER

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017