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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 149 CCP de 2023

Art. 149 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 149 Mesures de protection En général

1 S’il y a lieu de craindre qu’un témoin, une personne appelée ? donner des renseignements, un prévenu, un expert, un traducteur ou un interprète, ou encore une personne ayant avec lui une relation au sens de l’art. 168, al. 1 ? 3 puissent, en raison de leur participation ? la procédure, être exposés ? un danger sérieux menaçant leur vie ou leur intégrité corporelle ou ? un autre inconvénient grave, la direction de la procédure prend, sur demande ou d’office, les mesures de protection appropriées.

2 À cette fin, la direction de la procédure peut limiter de façon appropriée les droits de procédure des parties et notamment:

  • a. assurer l’anonymat de la personne ? protéger;
  • b. procéder ? des auditions en l’absence des parties ou ? huis clos;
  • c. vérifier l’identité de la personne ? protéger en l’absence des parties ou ? huis clos;
  • d. modifier l’apparence et la voix de la personne ? protéger ou la masquer ? la vue des autres personnes;
  • e. limiter le droit de consulter le dossier.
  • 3 La direction de la procédure peut autoriser les personnes ? protéger ? se faire accompagner d’un conseil juridique ou d’une personne de confiance.

    4 Elle peut également ordonner des mesures de protection au sens de l’art. 154, al. 2 et 4, lorsque des personnes âgées de moins de 18 ans sont entendues ? titre de témoins ou de personnes appelées ? donner des renseignements.

    5 Elle s’assure pour chaque mesure de protection que le droit d’être entendu des parties, en particulier les droits de la défense du prévenu, soit garanti.

    6 Si l’anonymat a été garanti ? la personne ? protéger, la direction de la procédure prend les mesures appropriées pour empêcher les confusions et les interversions de personnes.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 149 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB200402Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Gespräch; Bungsmittel; Verteidigung; Betäubungsmittel; Fahre; Anklage; Lichen; Recht; Über; Kokain; Kilogramm; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwalts; BetmG; Gespräche; Staatsanwaltschaft; Dolmetscher; Berufung; Holland; Verfahren; Italien; Schweiz; Kanton; Kantons; Prot
    ZHSB190438Mehrfache Vergewaltigung etc. und WiderrufGerin; Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Lichen; Richt; Verteidigung; Berufung; Anklage; Recht; Nötigung; Geldstrafe; Freiheit; Unentgeltlich; Sexuell; Einvernahme; Unentgeltliche; Freiheits; Vorinstanz; Gericht; Amtlich; Amtliche; Untersuchung; Geschlechts; Vater; Sexuellen; Freiheitsstrafe; Anklagebehörde
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2017.112 (AG.2018.606)mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchte Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), sowie mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) (BGer 6B_1090/2018 vom 17.01.19)Berufung; Berufungskläger; Privatkläger; Privatklägerin; Aussage; Erfahren; Werden; Mehrfach; Aussagen; Mehrfache; Verfahren; Urteil; Gewalt; Berufungsklägers; Kinder; Stellt; Richte; Halten; Bezüglich; Seiner; Rechts; Gemäss; Welche; Weiter; Könne; Gestellt; Verhandlung; Verhandlungsprotokoll; Worden; Einvernahme
    AGAGVE 2013 102AGVE - Archiv 2013 Personalrecht 533 V. Personalrecht 102 Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer...Interesse; Person; Schutz; Amtsgeheimnis; Pflicht; Lehrperson; Zeuge; Interessen; Zeugnis; Aussage; Entscheid; Staat; Behörde; Zeugen; Zeugin; Zeugnisverweigerung; Behörde; Heimnisentbindung; Lehrpersonen; Staatsanwaltschaft; Personen; Beschuldigten; Beamte; Schüler; Geheimhaltung; Personalrecht; Schulbetrieb; Vorgesetzte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 397 (6B_800/2016)Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht. Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4).
    Regeste b
    Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; indirekte Konfrontation. Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte während der Zeugeneinvernahme den Saal verlassen muss, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird (E. 5.2).
    Beschwerde; Beschwerdeführer; Teilnahme; Einvernahme; Verteidiger; Teilnahmerecht; Urteil; Einvernahmen; Person; Vorinstanz; Schuldig; Recht; Konfrontation; Opfer; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Befragung; Verteidigung; Zeugen; Beschwerdeführers; Verletzung; Personen; Verfahren; Beweiserhebung; Suchte; Ermittlung; Ersucht; Polizei; Anwesend; Teilnahmerechte
    140 IV 172 (6B_280/2014)Art. 147 Abs. 1 StPO; Recht auf Teilnahme an der Einvernahme von anderen beschuldigten Personen. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen (E. 1.2). Verfahren; Teilnahme; Person; Beschwerde; Beschuldigte; Einvernahme; Teilnahmerecht; Konfrontationseinvernahme; Partei; Personen; Beschwerdeführerin; Befragung; Beschuldigte; Aussagen; E-StPO; Urteil; Beschuldigten; Geführten; Beweiserhebungen; Recht; Nommen; Teilnahmerechte; Beschuldigten; Untersuchung; VE-StPO; Schweiz; Vorinstanz; Mitbeschuldigten; Befragungen; Anspruch

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2020.21Berufung; Berufungsführer; Bundes; Urteil; Stein; öffnen; Filter; Hinzufügen; Verfahren; Berufungsführers; Recht; Aussage; Einvernahme; Schuldig; Person; Behörde; Gericht; Amtlich; Verteidigung; Beamte; Amtliche; Aussagen; Beweis; Bundesgericht; Drohung; Mitarbeiter; Sicherheit; Verfahrens; Konfrontation
    BB.2016.94Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Teilnahme bei Beweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 148 StPO).Beschwerde; Recht; Bundes; Beschwerdeführer; Partei; Teilnahme; Brasilien; Akten; Bundesanwaltschaft; Beweise; Einvernahme; Beweiserhebung; Rechtshilfe; Akteneinsicht; Beschwerdegegnerin; Parteien; Behörde; Ersuchen; Staat; Zustellung; Schweiz; Beschwerdeführers;Ersuchte; Verfahren; Brasilianische; Vorliegenden; Bundesstrafgericht; Ausland

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    WOHLERS Kommentar StPO2014
    STEFAN WEHRENBERGBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2011
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