HRegV Art. 146 - Fusion
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 146 HRegV vom 2025
Art. 146 Grenzüberschreitende Umstrukturierungen Fusion
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Fusion vom Ausland in die Schweiz (Art. 163a IPRG (1) ) sind dem Handelsregisteramt zusätzlich zu den Belegen nach Artikel 131 einzureichen:a. der Nachweis über das rechtliche Bestehen der übertragenden Rechtseinheit im Ausland;b. (2) ein Nachweis über die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion im ausländischen Recht;c. der Nachweis der Kompatibilität der fusionierenden Rechtseinheiten.
2 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Löschung der übertragenden Rechtseinheit bei einer Fusion von der Schweiz ins Ausland (Art. 163b IPRG) sind dem Handelsregisteramt zusätzlich zu den Belegen nach Artikel 131 einzureichen:a. der Nachweis über das rechtliche Bestehen der übernehmenden Rechtseinheit im Ausland;b. (2) ein Nachweis über die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion im ausländischen Recht;c. der Bericht, der Nachweis und die Bestätigung nach Artikel 164 IPRG;d. (4) die Zustimmung der Steuerbehörden des Bundes und des Kantons, wonach die Rechtseinheit im Handelsregister gelöscht werden darf.
3 Der Inhalt des Eintrags richtet sich nach Artikel 132. Zusätzlich muss im Eintrag darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine grenzüberschreitende Fusion nach den Vorschriften des IPRG handelt.
(1) [SR 291]
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS 2011 4659]).
(4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS 2011 4659]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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