Art. 146 CPP dal 2024

Art. 146 Interrogatorio di più persone e confronti
1 Gli interrogandi sono sentiti separatamente.
2 Le autorit penali possono mettere a confronto diretto persone, comprese quelle che hanno facolt di non rispondere. Sono fatti salvi i diritti speciali della vittima.
3 Le autorit penali possono obbligare a restare sul luogo dell’atto procedurale le persone che al termine dell’interrogatorio dovranno presumibilmente essere poste a confronto con altri.
4
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 146 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210315 | Nötigung etc. | ägerin; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Wohnung; Aussage; Aussagen; Vorfall; Körper; Dossier; Verletzung; Sinne; Vorinstanz; Verletzungen; Körperverletzung; Gewalt; Drohung; Anklage; Tätlichkeit; Recht; Einvernahme |
ZH | SB180350 | Bandenmässiger Diebstahl | Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Aussage; Recht; Anklage; Aussagen; Urteil; Einvernahme; Diebstahl; Berufung; Dossier; Landes; Teilnahme; Freiheitsstrafe; Anklagesachverhalt; Kantons; Halskette; Sinne; Sicherstellung; Verfahren; Mitbeschuldigte; Teilnahmerecht; Diebstahls; Landesverweisung; Asservaten-Nr |
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2020.20 (AG.2020.399) | Akteneinsicht, Teilnahmerecht etc. | Akten; Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Einvernahme; Opfer; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Teilnahme; Aktenverzeichnis; Verfahrens; Recht; Person; Verfügung; Beschwerde; Verfahren; Beweis; Opfervertreterin; Teilnahmerecht; Beweise; Teilnahmerechte; Untersuchung; Bundesgericht; Paginierung; Beschränkung |
BS | BES.2019.258 (AG.2020.300) | Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung | Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Untersuchung; Recht; Recht; Verfahrens; Opfer; Teilnahme; Ermittlung; Akten; Teilnahmerecht; Untersuchungs; Teilnahmerechte; Ermittlungs; Verfügung; Akteneinsicht; Eröffnung; Verfahrens; Basel; Untersuchungsverfahren; Ermittlungsverfahren; Person; Beweise; Basel-Stadt; Befragung; Kriminalpolizei |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 220 | Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5). | Person; Teilnahme; Einvernahme; Gericht; Personen; Einvernahmen; Recht; Verfahren; Teilnahmerecht; Teilnahmerechte; Beweise; Staatsanwaltschaft; Urteil; Aussagen; Obergericht; Beschwerde; Mitbeschuldigten; Beweiserhebungen; Verfahren; Bundesgericht; Beschuldigte; Beschuldigten; Sinne; Obergerichts; Beschwerdekammer; Entscheid; Verletzung; Berufung; Grundsatz; Sache |
139 IV 25 (1B_264/2012) | Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11). | Einvernahme; Beschuldigte; Einvernahmen; Mitbeschuldigte; Teilnahme; Beschuldigten; Recht; Mitbeschuldigten; Beweise; Staatsanwaltschaft; Person; Ausschluss; Beweiserhebung; Parteiöffentlichkeit; Zeuge; Zeugen; Beweiserhebungen; Parteien; Prozess; Teilnahmerecht; Verfahren; Personen; E/StPO; Generalstaatsanwaltschaft; Befragung; Untersuchung; Kommentar |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2024.21, BP.2024.15 | Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Untersuchung; Gericht; Untersuchungs; Gericht; Bundes; Untersuchungshaft; Über; Flucht; Ersatzmassnahme; Kammer; Recht; Verfahren; Ersatzmassnahmen; Person; Verfahren; Entlassung; Beschwerdekammer; Therapie; Fluchtgefahr; Bundesgericht; Urteil | |
BB.2022.42 | Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Privatkläger; Berufung; Recht; Urteil; Bundes; Verfahren; Beschimpfung; Verhalten; Verfahren; Drohung; Beamte; Beweis; Ziffer; Behörden; Gewalt; Kammer; Zeuge; Stirn; Verfahrens; Konfrontation; Baumer/Tavor |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Gunhild Godenzi, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur StPO, Zürich | 2010 |
Schweizer, Trechsel | Praxis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich | 2008 |