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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 144 SchKG vom 2023

Art. 144 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 144 Art der Vornahme

1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.

2 Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.

3 Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt. (1)

4 Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet. (1)

5 Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 144 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220138Abrechnung der Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Verfahren; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Vorinstanz; Abrechnung; Recht; Schuld; Gericht; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Verfahrens; Urteil; Angefochtene; Gerichtsschreiber; Beschwerdegegnerin; Vorliegenden; Beschwerdeführers; Begründung; Beschwerdeverfahren; Kammer; Gepfändete; Betrag; Schuldbetreibung; Verteilung; Anträge; Konkurs
ZHPS220073KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldnerin; Beschwerde; Bigerin; Gläubigerin; Betreibung; Konkurseröffnung; SchKG; Betreibungsamt; Zahlung; Entscheid; Bezahlt; Konkursamt; Erstinstanzliche; Urteil; Betrag; Verfahren; Meilen; Bezirksgerichtes; Konkursgericht; IVm; Beschwerdeverfahren; Konkursamtes; Aufschiebende; Gericht; Beschwerdeschrift; Einzelgericht; Zahlungsfähigkeit; Geleistet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 37 (5A_4/2007)Art. 144 Abs. 3 SchKG; Berücksichtigung von Einkommenssteuern im Rahmen einer Pfändung. Die Einkommenssteuern sind keine Verwertungskosten im Sinne von Art. 144 Abs. 3 SchKG und folglich nicht vom Bruttoerlös der Pfändung abzuziehen, bevor die Verteilung an die Betreibungsgläubiger stattfindet (E. 4). Réalisation; Failli; Faillite; Frais; Impôts; Dettes; Poursuite; Cantonal; Fédéral; être; Arrêt; Tribunal; Recours; Office; Procédure; L'Office; Poursuites; Comme; Droit; Créancier; Saisie; Faillite; Direct; Masse; Créanciers; Distribution; Produit; Avant; Contre; Doivent
129 III 246Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG). Wird nach Verwertung des Pfandobjekts über den Grundpfandeigentümer der Konkurs eröffnet und fällt eine Forderung, die als durch ein Pfandrecht gesichert in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden war, nachträglich dahin, fällt der dadurch frei werdende Anteil des Erlöses grundsätzlich nicht in die Konkursmasse; es sind daraus vorab die ungedeckt gebliebenen übrigen Pfandgläubiger zu befriedigen (E. 2-4). Konkurs; Gesichert; Gesicherte; Betreibung; Lastenverzeichnis; Beschwerde; Forderung; Pfandgläubiger; Pfandrecht; Gemeinde; Konkursmasse; Verteilung; Grundstück; Gläubiger; Betrag; Recht; Erlös; SchKG; Gewordene; Schuldbetreibungs; Verteilungsliste; Schuldner; Fällig; Entscheid; Kantons; Verwertung; Gesetzliche; Allfälliger; Blieben; Liegende
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