Art. 143 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 143 SchKG () drucken

Art. 143 5. Consequenzas dal retard dal pajament

1 Sch’il pajament na vegn betg fatg a temp, vegn l’agiudicaziun revocada, e l’uffizi da scussiun ordinescha immediatamain in nov ingiant. L’artitgel 126 è applitgabel. (1)

2 L’offerent anteriur e ses garants stattan buns per la perdita e per tut ils donns che resultan. La perdita da tschains vegn calculada a 5 pertschient.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 143 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180034Grundstückversteigerung / Zahlungsverzug des Ersteigerers / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Zahlung; Recht; Betreibungsamt; SchKG; Grundbuch; Zuschlag; Vorinstanz; Zahlungsversprechen; Steigerungsbedingungen; Eigentum; Zuschlags; Bundesgericht; Betrag; Grundbuchanmeldung; Zahlungsverzug; Steigerungszuschlag; Ersteigerer; Eigentumsübertragung; Beschwerde; Zuschlagspreis; Abrechnung; Urteil; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Entscheid; Betreibungsamtes; Grundstück
ZHLF180010Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2018 (ER170261)Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Gesuch; Betreibung; Grundstück; Eigentümer; Betreibungsamt; Entscheid; Berufungsbeklagten; Eigentümerin; Gesuchs; Verfahren; Eigentums; Zahlungsverzug; Verfügung; Steigerungszuschlag; Bundesgericht; Rechtsmittel; Sachverhalt; Tatsachen; Zahlungsfrist; Ersteigerer; Gericht; Ausstand; Gesuchsgegnerin; Rechtsschutz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 28 (5A_672/2008)Frist zur Verwertung von Grundstücken (Art. 133 Abs. 1 SchKG); Zwangsverwertung eines Grundstücks, welches Gegenstand eines Enteignungsverfahrens ist; Aufschub des Verwertungsverfahrens. Das Betreibungsamt kann die Verwertung eines Grundstücks nur aufschieben, wenn die Voraussetzungen des - aufgrund der Verweisung in Art. 143a SchKG anwendbaren - Art. 123 SchKG erfüllt sind oder wenn eine Beschwerde, eine Widerspruchsklage, eine Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses oder ein anderes Verfahren hängig ist, welches die Verwertung des Grundstücks hindert. Das Enteignungsverfahren hat keine solche Wirkung (E. 3). édure; éalisation; Expropriation; Immeuble; éancière; écision; édéral; être; Verwertung; ébitrice; Estimation; Office; Autorité; Expert; Arrêt; SchKG; Grundstücks; édérale; éré; Expertise; édures; élai; éments; Extrait; Office; Montreux; écembre; Enteignungsverfahren; -après:; Commission
131 III 237Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) wegen inhaltlicher Mängel. Eine Freihandverkaufsverfügung ist nichtig, wenn die Umschreibung des zu verwertenden Objekts den Anforderungen zur Individualisierung nicht genügt (E. 2.1). Bei der Verwertung von registrierten Immaterialgüterrechten - im konkreten Fall Marken - ist zur Individualisierung die Erwähnung der wichtigsten Registerangaben erforderlich (E. 2.3). Marke; Freihandverkauf; Marken; Konkurs; Freihandverkaufs; Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit; Konkursamt; SchKG; Kaufvertrag; Inventar; Schuldbetreibung; Marken; Markenrechte; LORANDI; Individualisierung; Verwertung; Vermögenswerte; Aufsichtsbehörde; Beschluss; Verfügung; Schuldbetreibungs; Verfahren; Inventarpositionen; Gemeinschuldnerin; Vertrag; übertragen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stöckli, KullBasler Kommentar zum SchKG1997