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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 143 LEF dal 2023

Art. 143 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 143 5. Conseguenze della mora

1 Se il pagamento non è fatto nel termine prescritto, l’aggiudicazione è revocata e l’ufficio d’esecuzione ordina immediatamente un nuovo incanto. L’articolo 126 è applicabile. (1)

2 Il precedente deliberatario ed i suoi fideiussori rispondono della minor somma ricavata e d’ogni altro danno. Gli interessi perduti sono calcolati nella misura del cinque per cento.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 143 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180034Grundstückversteigerung / Zahlungsverzug des Ersteigerers / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Zahlung; Recht; Betreibungsamt; SchKG; Grundbuch; Zuschlag; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Zahlungsversprechen; Steigerungsbedingungen; Eigentum; Zuschlags; Betrag; Bundesgericht; Grundbuchanmeldung; Abrechnung; Zuschlagspreis; Zahlungsverzug; Ersteigerer; Eigentumsübertragung; Steigerungszuschlag; Urteil; Betreibungsamtes; Entscheid; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Unwiderrufliche; Grundstück
ZHLF180010Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2018 (ER170261)Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Gesuch; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Betreibung; Grundstück; Eigentümer; Betreibungsamt; Entscheid; Beschwerde; Partei; Eigentümerin; Berufungsbeklagten; Zahlungsverzug; Eigentums; Verfahren; Ersteigerer; Tatsachen; Ausstand; Zahlungsfrist; Verfügung; Irksgericht; Sachverhalt; Bundesgericht; Gericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 28 (5A_672/2008)Frist zur Verwertung von Grundstücken (Art. 133 Abs. 1 SchKG); Zwangsverwertung eines Grundstücks, welches Gegenstand eines Enteignungsverfahrens ist; Aufschub des Verwertungsverfahrens. Das Betreibungsamt kann die Verwertung eines Grundstücks nur aufschieben, wenn die Voraussetzungen des - aufgrund der Verweisung in Art. 143a SchKG anwendbaren - Art. 123 SchKG erfüllt sind oder wenn eine Beschwerde, eine Widerspruchsklage, eine Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses oder ein anderes Verfahren hängig ist, welches die Verwertung des Grundstücks hindert. Das Enteignungsverfahren hat keine solche Wirkung (E. 3). Procédure; Immeuble; Réalisation; Recours; D'expropriation; L'immeuble; D'une; Arrêt; Canton; Vente; Décision; Fédéral; Créancière; Cantonale; Contre; Poursuite; être; Cause; Expertise; L'autorité; Quant; Immobilier; Débitrice; Civil; Celle; Plainte; Avoir; Ordonné; Effet; Violation
131 III 237Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) wegen inhaltlicher Mängel. Eine Freihandverkaufsverfügung ist nichtig, wenn die Umschreibung des zu verwertenden Objekts den Anforderungen zur Individualisierung nicht genügt (E. 2.1). Bei der Verwertung von registrierten Immaterialgüterrechten - im konkreten Fall Marken - ist zur Individualisierung die Erwähnung der wichtigsten Registerangaben erforderlich (E. 2.3). Marke; Freihandverkauf; Marken; Konkurs; Beschwerde; Freihandverkaufs; Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit; Konkursamt; SchKG; Kaufvertrag; Beschwerdegegnerin; alle; Inventar; Schuldbetreibung; Markenrechte; Marken; Rechtlich; LORANDI; Individualisierung; Verwertung; Verfügung; Liegenden; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Vermögenswerte; Gemeinschuldnerin; Interesse; Inventarpositionen
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