DBG Art. 143 - Entscheid

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 143 DBG vom 2025

Art. 143 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 143 Entscheid

1 Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.

2 Sie teilt ihren Entscheid mit schriftlicher Begründung dem Steuerpflichtigen und den am Verfahren beteiligten Behörden mit.


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Art. 143 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.61Staats- und Bundessteuer 2017Arbeit; Verpflegung; Rekurrent; Mehrkosten; Abzug; Lehrperson; Lehrpersonen; Fahrkosten; Ehemann; Rekurrenten; Ehefrau; Arbeitstage; Unterricht; Unterrichts; Veranlagung; Schule; Recht; Steuergericht; Steuerpflichtigen; Fahrten; Einsprache; Verpflegungs; Vorinstanz; Solothurn; Arbeitszeit
SOSGBST.2017.54Bundessteuer 2012Geschäft; Urteil; Geschäftsvermögen; Kontokorrent; Steuerpflichtigen; Beschwerdeführers; Reise; Bundesgericht; Bundesgerichts; Zuordnung; Wille; Privatvermögen; Wertberichtigung; Kontokorrentguthaben; Leistungen; Aufrechnung; Beziehung; Erwerb; Unternehmen; Aktien; Kriterium; Einspracheentscheid; Höhe; Privatoder; Geschäftsabschluss; Reisen; Quot; Erträge
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2015.00116Parteientschädigung bei Motivsubstitution.Parteien; Recht; Parteientschädigung; Pflichtigen; Steuerrekursgericht; Entscheid; Einsprache; Rechtsgang; Gericht; D-Bank; Steueramt; Vorinstanz; Bundessteuer; Einspracheentscheid; Forderungsverzicht; Gehör; Beschwerdeführenden; Meuter; Begründung; Beschwerdeschrift; Verwaltungsgericht; Kammer; Einkommen; Gerichtskosten; Beschwerdeverfahren; Erwägung; Gutheissung
SGB 2020/23, B 2020/35Entscheid Steuerrecht; Art. 21 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs. 3 Satz 2 StG. Die Steuerpflichtigen verfügen über eine Maisonette-Wohnung und machen einen Unternutzungsabzug für das Kinderzimmer der Tochter, welche im Jahr 2017 an einer ausserkantonalen Hochschule studierte, geltend. Gestützt auf den Grundrissplan ist von sehr grosszügigen Raumverhältnissen auszugehen, wobei die Wohnung lediglich über zwei Schlafräume verfügt. Aufgrund der gesamten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es insgesamt als angemessen erscheine, für die Berechnung des Unternutzungsabzugs von einer Anzahl von 4 ½ Zimmer auszugehen. Im Übrigen wird eine Unternutzung in der Regel abgelehnt, wenn eine Person in normalen bis guten finanziellen Verhältnissen vier Zimmer bzw. zwei (oder mehr) Personen vier bis sechs Zimmer bewohnen (Verwaltungsgericht, B 2020/23, B 2020/35). Zimmer; Unternutzung; Unternutzungsabzug; Quot; Vorinstanz; Wohnung; Kanton; Entscheid; Bundessteuer; Gemeinde; Berechnung; Recht; Kantons; Einkommen; Eigenmietwert; Schätzung; Zimmern; Gallen; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Ehepaar; Verfahrensbeteiligte; Beschwerdegegner; Mietwert; Liegenschaft; Unternutzungsabzugs; Abzug; Räume
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann Hand zum DBG, Zürich2003
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans, Ulrich Hand zum DBG2001