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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 143 DBG vom 2023

Art. 143 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 143 Entscheid

1 Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.

2 Sie teilt ihren Entscheid mit schriftlicher Begründung dem Steuerpflichtigen und den am Verfahren beteiligten Behörden mit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 143 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.61Staats- und Bundessteuer 2017Verpflegung; Rekurrent; Auswärtige; Mehrkosten; Lehrperson; Lehrpersonen; Fahrkosten; Rekurrenten; Beschwerde; Ehemann; Unterricht; Ehefrau; Arbeitstage; Unterrichts; Steuerpflichtige; Veranlagung; Zwischen; Gleich; Kosten; Nachweis; Unterrichtsfrei; Schule; Geltend; Könne; Einsprache; Fahrten; Unterrichtsfreien; Steuerpflichtigen
SOSGBST.2017.54Bundessteuer 2012Beschwerde; Geschäft; Beschwerdeführer; Urteil; Kontokorrent; Geschäftsvermögen; Steuerpflichtigen; Reise; Wirtschaftlich; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Aufrechnung; Privatvermögen; Bundesgerichts; Wirtschaftliche; Kontokorrentguthaben; Wertberichtigung; Leistungen; Zuordnung; Geldwerte; Beantragt; Wille; Verbuchten; Aktien; Abzuweisen; Kriterium; Geschäftsabschluss; Formell; Einspracheentscheid; Zugeflossen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2015.00116Parteientschädigung bei Motivsubstitution.Beschwerde; Partei; Parteien; Recht; Parteientschädigung; Pflichtigen; Steuerrekursgericht; Entscheid; Einsprache; Führenden; Rechtsgang; Gericht; Steueramt; Vorinstanz; D-Bank; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführenden; Juni; Sachbezogen; Beschwerdeschrift; Kantonale; Bundessteuer; Meuter; Obsiegenden; Gehör; Forderungsverzicht; Begründung; Einspracheentscheid; Materiell
SGB 2020/23, B 2020/35Entscheid Steuerrecht; Art. 21 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs. 3 Satz 2 StG. Die Steuerpflichtigen verfügen über eine Maisonette-Wohnung und machen einen Unternutzungsabzug für das Kinderzimmer der Tochter, welche im Jahr 2017 an einer ausserkantonalen Hochschule studierte, geltend. Gestützt auf den Grundrissplan ist von sehr grosszügigen Raumverhältnissen auszugehen, wobei die Wohnung lediglich über zwei Schlafräume verfügt. Aufgrund der gesamten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es insgesamt als angemessen erscheine, für die Berechnung des Unternutzungsabzugs von einer Anzahl von 4 ½ Zimmer auszugehen. Im Übrigen wird eine Unternutzung in der Regel abgelehnt, wenn eine Person in normalen bis guten finanziellen Verhältnissen vier Zimmer bzw. zwei (oder mehr) Personen vier bis sechs Zimmer bewohnen (Verwaltungsgericht, B 2020/23, B 2020/35). Beschwerde; Zimmer; Unternutzung; Beschwerdeführer; Unternutzungsabzug; Vorinstanz; Kanton; Wohnung; Steuerbar; Entscheid; Bundessteuer; Steuerbare; Berechnung; Recht; Gemeinde; Kantons; Eigenmietwert; Einkommen; Schätzung; Zimmern; Gemeindesteuern; Gallen; Genutzt; Ehepaar; Verwaltungsgericht; Steuerbaren; Einzutreten; Verfahrensbeteiligte; Abzug; Wäre
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