Art. 14 III. Examination of witnesses
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2 The authorities mentioned in paragraph 1 letters a, b, d–f and h shall instruct a suitably qualified public official to examine the witnesses. (9)
3 The authorities mentioned in paragraph 1 letter a may authorise persons outside an authority that has been instructed to conduct an official investigation to examine the witnesses.
(1) Term according to unpublished Federal Council Decree of 19 Dec. 1997.BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 II 351 | Art. 2 Abs. 1, Art. 23bis Abs. 1 und Art. 23quater BankG; Art. 1 BankV; Art. 2 Auslandbankenverordnung; Art. 35 Abs.1 BEHG; Art. 3 Abs. 5 BEHV; Art. 1 Abs. 1 VwVG; Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten einer ausländischen Bank; Zulässigkeit der Eintragung und der Liquidation von faktischen Zweigniederlassungen. Zusammenfassung der finanzmarktrechtlichen Aufsichtsbefugnisse der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 2). Auf die Abklärungen des Beobachters findet das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung; das Unterstellungsverfahren hat jedoch als Ganzes den verfahrensrechtlichen Minimalgarantien zu genügen (E. 3). Voraussetzungen, unter denen sich die Einsetzung eines Beobachters rechtfertigt (E. 4). Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten zugunsten einer ausländischen Bank (E. 5). Verhältnismässigkeit der Eintragung ins Handelsregister und der Liquidation von faktischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, deren bewilligungspflichtige Aktivität schwergewichtig im Ausland liegt und den hiesigen Finanzplatz nur am Rande berührt (E. 6 und 7). | Banken; Recht; Schweiz; Beobachter; Lugano; Bankenkommission; Geschäft; Sellschaft; Rechtlich; Marino; Intersmi; Servizi; Gestion; Gesellschaft; Aktivitäten; Beschwerde; Verwaltung; Ausländische; Beobachterin; Gestioni; Urteil; Kunden; Beschwerdeführerinnen; Patrimoniali; Verwaltungs; Zweigniederlassung; Vanuatu; Aufsicht; Bewilligungspflichtig |
130 II 473 | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4, 12, 19 VwVG; Art. 19 ff. BWIS; Art. 12 PSPV. Personensicherheitsprüfung, Tonaufzeichnung der persönlichen Befragung, schriftliche Protokollierung. Die Aufzählung der gemäss Art. 19 VwVG ergänzend und sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des Bundeszivilprozesses ist abschliessend (E. 2). In Bezug auf die persönliche Befragung bei der Sicherheitsprüfung ist dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan, wenn der wesentliche Inhalt des Gesprächs schriftlich festgehalten wird, der Befragte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Gelegenheit erhält, auch die u.a. als Beweismittel verwendbaren Tonbänder im ganzen Umfang und im Original zu hören, und er sich dazu uneingeschränkt äussern kann (E. 4). Es ist nicht erforderlich, das auf Tonträger gespeicherte Gespräch nachträglich noch in voller Länge und in seinem genauen Wortlaut in die schriftliche Form zu übertragen (E. 5). | Befragung; Protokoll; Schriftlich; Verwaltung; Person; Verfahren; Akten; Gespräch; Wesentliche; Protokollierung; Partei; Schriftliche; Persönlichen; Verfahren; Verwaltungsverfahren; Urteil; Gehör; Fachstelle; Personensicherheitsprüfung; Sicherheit; Anspruch; Parteien; Bestimmungen; Ergebnis; Rekurskommission; Beweismittel; Daten; Beschwerde; Tonträger; Wesentlichen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1806/2021 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Urteil; Kurzarbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Revision; Akten; Anspruch; Beweis; Verfahren; Einsprache; Reichte; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Reichten; Seien; Arbeitgeber; Auskünfte; Partei; Träglich; Schriftlich; Arbeitnehmer |
B-2713/2018 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Beschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Effekten; Gruppe; Aktie; Anleger; Aktien; Geschäft; Urteil; AG-Effekten; Richt; Recht; Schwerdeführers; Vorinstanz; _AG-Effekten; Beschwerdeführers; Über; Wirtschaftlich; Finanz; Verkauf; Aufsichtsrechtliche; Gesellschaft; Gruppen; Geschäfts; Emission; Platzierung; Kapital |