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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 14 StReG vom 2023

Art. 14 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 14 Datensicherheit, technische Anforderungen, Weitergabe anonymisierter Daten Datensicherheit und technische Anforderungen

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Datensicherheit und die technischen Anforderungen an VOSTRA.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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