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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 14 OBG vom 2023

Art. 14 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 14 Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren

Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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