DSG Art. 14 - Vertretung
Einleitung zur Rechtsnorm DSG:
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.
Art. 14 DSG vom 2023
Art. 14 Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland Vertretung
1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:a. Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz.b. Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung.c. Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung.d. Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich.
2 Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB.
3 Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.