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Gleichstellungsgesetz (GlG)

Art. 13c GlG vom 2020

Art. 13c Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 13c Methode der Lohngleichheitsanalyse

1 Die Lohngleichheitsanalyse ist nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen.

2 Der Bund stellt allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein kostenloses StandardAnalyse-Tool zur Verfügung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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