Art. 139 LEF dal 2025

Art. 139 Avviso agli interessati (1)
L’ufficio d’esecuzione notifica, con lettera semplice, copia del bando al creditore, al debitore e, all’occorrenza, al terzo proprietario del fondo, nonché ad ogni altro interessato iscritto nel registro fondiario, sempreché abbiano un domicilio conosciuto o un rappresentante.
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 139 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190215 | Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibungsamt; Entscheid; Vorinstanz; Aufsicht; Grundstück; Recht; SchKG; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Grundstücke; Steigerung; Verfügung; Schätzung; Bundesgericht; Lastenverzeichnis; Experte; Experten; Beschwerdeverfahren; Versteigerung; Kammer; Erwägung; Erwägungen; Steigerungspublikation; Betreibungsamtes; Zustellung |
ZH | PS180039 | Verwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Schuld; Betreibung; Schuldner; Betreibungs; Verwertung; Betreibungsamt; SchKG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Wetzikon; Verfügung; Gläubiger; E-Mail; Verfahren; Schuldners; Auflage; Miteigentumsanteils; Ersteigerer; Aufsichtsbehörde; Pfändung; Kanton; Beschluss; Hinwil; Bezirksgericht; Recht; ähnte |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SCBES.2024.25 | - | Betreibung; Betreibungs; Verwertung; Beschwerde; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerdeführers; Apos; Recht; Schuld; Erbschaft; Erben; Zahlung; Verwertungsbegehren; Steigerung; Räumung; Zahlungsbefehl; Versteigerung; Verwertungsbegehrens; Verwertungsaufschub; Ausführungen; Mitteilung; Betreibungsamtes; Grundstück; öglich |
SO | SCBES.2022.27 | - | Schätzung; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Steigerung; Apos; Stadt; SchKG; Kostenvorschuss; Frist; Nichtig; Nichtigkeit; Schuldner; Grundstück; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldnerin; Begehren; Verfügung; Verfahren; Betreibungsamtes; Vorschuss; Interesse; Beweis; Urteil; Solothurn; Spezialanzeige; Bezahlung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
100 III 35 | Kollokationsklage; Art. 250 SchKG. Die Kantone können vorsehen, dass dem Kollokationsprozess ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen habe. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist es auch ihnen überlassen, innerhalb des Bezirkes des Konkursgerichts das für das Vermittlungsverfahren zuständige Vermittleramt zu bezeichnen (Erw. 2). Art. 139 OR Diese Bestimmung verpflichtet den unzuständigen Richter nicht, dem Kläger eine Nachfrist anzusetzen. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 139 OR stellt sich erst, wenn die zurückgewiesene Klage beim zuständigen Richter bzw. in verbesserter Form neu eingereicht wird (Erw. 3). | ändig; Vermittler; Klage; Frist; Vermittleramt; Gericht; Vermittlung; Vorinstanz; Konkurs; Berufung; Vermittlungsverfahren; Richter; Frist; Recht; Urteil; SchKG; Kantone; Oberbüren; Kollokationsklage; Leitschein; Bundesgericht; Kantons; Bundesrecht; Forderung; Beklagten; Einschreibefrist |