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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 138 StPO vom 2023

Art. 138 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 138 Entschädigung und Kostentragung

1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.

2 Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 138 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210244Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord etc.Privatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Lichen; Beruf; Berufung; Beschuldigten; Verteidigung; Dossier; Amtlich; Privatklägers; Nommen; Sinne; Amtliche; Verfahren; Verfahren; Aussage; Tabletten; Beihilfe; Unentgeltliche; Vorinstanz; Einvernahme; Amtlichen; Selbstmord; Gerichtskasse; Untersuchung; Vertretung; Nötigung
ZHSB220037Versuchte schwere Körperverletzung etc. und WiderrufSchuldig; Privatkläger; Beschuldigte; Berufung; Amtlich; Anwalt; Amtliche; Urteil; Verteidigung; Beschuldigten; Privatklägers; Gerichtskasse; Unentgeltlich; Verfahren; Staatsanwalt; Unentgeltliche; Amtlichen; Staatsanwaltschaft; Messer; Vorinstanzliche; Vorinstanz; Rechtsanwalt; Unentgeltlichen; Vertretung; Wäre; Prot; Schwere; Pistole; Versuchte; Vorinstanzlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.25 (AG.2020.539)VerfahrenseinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Welche; Gericht; Verfahren; Werden; Liegen; Privatkläger; Drohung; Kosten; Verfügung; Amtliche; Beschwerdeführers; Nachrichten; Partei; Januar; Unentgeltlich; Einstellung; Schrecken; Honorar; Gemäss; Anklage; Verfahrens; Entscheid; Dieser; Unentgeltliche; Advokat; Welcher
BSSB.2019.30 (AG.2020.225)sexueller BelästigungBerufung; Privatkläger; Berufungskläger; Privatklägerin; Aussage; Aussagen; Vorfall; Urteil; Verteidigung; Welche; Verfahren; Erstinstanzliche; Glaubhaftigkeit; Rechte; Werden; Chefin; Schildert; Gemäss; Vorinstanz; Glaubhaft; Schuldig; Geschildert; Sexuelle; Halten; Genugtuung; Sexuellen; Zweitinstanzliche; Belästigung; Gleich; Beantragt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 154 (6B_370/2016)Art. 1 und 30 Abs. 3 OHG; Art. 116 Abs. 1, Art. 135 Abs. 4 lit. a und Art. 138 Abs. 1 StPO; Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Opfer bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen. Opferbegriff im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 OHG (E. 2.3.2). Um im Strafverfahren als geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. als Opfer nach Art. 116 Abs. 1 StPO anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne dieser Bestimmungen glaubhaft gemacht wird (E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann. Nicht zulässig ist es daher, vom Opfer im Falle eines Freispruchs die Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (E. 2.3.4). Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (E. 2.3.5). Verfahren; Opfer; Unentgeltliche; Unentgeltlichen; Berufung; Beschwerde; Berufungsverfahren; Verbeiständung; Erstinstanzlich; Freispruch; Staat; Kantons; Urteil; Rückerstattung; Gerichtsverfahren; Kantonsgericht; Luzern; Wirtschaftlichen; Verhältnisse; Erstinstanzlichen; Bundesgericht; Entscheid; Person; Berufungsverfahrens; Beschwerdeführerin; Rechtsmittelverfahren; Untersuchungs; Urteils; Rechtsverbeiständung
141 IV 262Pflicht des Opfers, dem Staat die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurückzuzahlen; Art. 8 BV; Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 und 3 OHG. Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers und seiner Angehörigen von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter (E. 2). Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor. Es ist nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat zu verlangen (E. 3). Victime; Frais; Procédure; Pénal; Défense; Droit; Assistance; Trait; Remboursement; Pénale; Gratuit; L'assistance; LAVI; L'aide; Fédéral; Victimes; D'office; Charge; Canton; Entre; Partie; Judiciaire; Message; Avocat; Consid; Gratuite; Disposition; Proches; Défenseur

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.113Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP).Schuldig; Paket; Beschuldigte; Bundes;Stunden; Urteil; Recht; Beschuldigten; Recht; Handgranate; Täter; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Paketbombe; Bundesgerichts; Redaktion; Auslagen; Waffe; Anklage; Zeitung; Entschädigung; Verfahrens; Person; Geldstrafe; Waffen; Draht; Privatkläger; Schlüsse
SK.2017.31Mehrfacher versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG)Schuldig; Paket; Beschuldigte; Bundes;Stunden; Urteil; Recht; Beschuldigten; Recht; Handgranate; Täter; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Paketbombe; Bundesgerichts; Redaktion; Auslagen; Waffe; Anklage; Zeitung; Entschädigung; Verfahrens; Person; Geldstrafe; Waffen; Draht; Privatkläger; Schlüsse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SCHMID, JOSITSCHSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich2018
Niklaus SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage Zürich, St. Gallen2018
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