Art. 137 CPC dal 2025

Art. 137 In caso di rappresentanza
Se una parte è rappresentata, le notificazioni sono fatte al rappresentante.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 137 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RA230006 | Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung) | Gericht; Rechtsanwalt; Verfügung; Verfahren; Klägers; Vertreter; Parteien; Vorinstanz; Gesuch; Frist; Beklagten; Sinne; Zustellung; Beschwerdeverfahren; Kanton; Beschwerdegegner; Rechtspflege; Parteientschädigung; Gewährung; Eingabe; Vertretung; Prozessvoraussetzungen; Bundesgericht; Sicherheit; Streitwert; Rechtsmittel; Beschwerdeschrift |
ZH | RB230018 | Eigentumsübertragung / Sistierung | Verfahren; Sachwalter; Beschwer; Recht; Bezirk; Verfahrens; Sistierung; Vertretung; Bezirksrat; Entscheid; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Obergericht; Eingabe; Rechtsanwalt; Stellung; Beschluss; Gericht; Bezirksgericht; Kammer; Person; Stellungnahme; Beistand; Sachwalters; Meilen; Vertretungsbeistand; Bezirksrats; Verfahrensbeistand |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB160017 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner und den Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 4. August 2016 (MB160017-L) | Aufsicht; Aufsichts; Beschluss; Entscheid; Mietgericht; Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Rechtsmittel; Obergerichts; Mietgerichts; Verfahren; Kantons; Verwaltungskommission; Rechtsvertreter; Klage; Entscheide; Rekurs; Frist; Verfahrens; Beschwerdegegner; Hauser/Schweri/Lieber; Verhalten; Entscheides; Pflicht; Hinweis; Beilage; Gerichtsschreiberin |
ZH | PG110006 | Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters | Schiedsrichter; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Zustellung; Versicherung; Parteien; Person; Ablehnung; Frist; Verfahren; Schiedsrichters; Schweiz; Verfügung; Schiedsverfahren; Entscheid; Vertrag; Schiedsgerichts; Gericht; Personen; Rück-; Markt; Obergericht; Anforderungen; Klausel; Bezeichnung; Vereinbarungen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
89 I 92 | Persönliche Freiheit. Blutuntersuchung im Ehelichkeitsanfechtungs- und im Vaterschaftsprozess. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beweisbeschluss, durch den die Blutuntersuchung angeordnet wird (Erw. 1). 2. Legitimation des dem Kind im Ehelichkeitsanfechtungsprozess bestellten Beistands, sich der Blutentnahme beim Kind zu widersetzen (Erw. 2). Rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beistands? (Erw.5). 3. Die persönliche Freiheit wird durch das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gewährleistet (Erw. 3). 4. Die Blutentnahme für eine Untersuchung stellt einen Eingriff in die durch die persönliche Freiheit geschützte körperliche Unversehrtheit dar. Die Pflicht zur Hergabe von Blut in einem Zivilprozess darf daher nur beim Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, nicht in Ausfüllung einer Gesetzeslücke angenommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 4). | Freiheit; önliche; Beistand; Recht; Zivilgericht; Bundes; Ehelichkeit; Vater; ässig; Interesse; Mutter; Urteil; Blutuntersuchung; Ehelichkeitsanfechtungs; Ehelichkeitsanfechtungsprozess; Eingriff; Kindes; Basel-Stadt; Blutentnahme; Untersuchung; Kanton; Hergabe; Bundesgericht; Vaters; Grundlage; önne; Entscheid; Interessen; Parteien; Beschwerdeführers |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Haas, Schweizer, Oberhammer | Schweizerische Zivilprozessordnung | 2021 |
Haas, Schweizer, Oberhammer | Schweizerische Zivilprozessordnung | 2021 |