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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 137 LIFD dal 2023

Art. 137 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 137 (1) Decisione

1 Il contribuente può esigere dall’autorit? di tassazione, entro il 31 marzo dell’anno fiscale successivo a quello della scadenza della prestazione, una decisione in merito alla sussistenza e all’estensione dell’assoggettamento se:

  • a. contesta la ritenuta d’imposta alla fonte indicata nell’attestazione di cui all’articolo 88 o 100; o
  • b. non ha ricevuto dal datore di lavoro l’attestazione di cui all’articolo 88 o 100.
  • 2 Il debitore della prestazione imponibile può esigere dall’autorit? di tassazione, entro il 31 marzo dell’anno fiscale successivo a quello della scadenza della prestazione, una decisione in merito alla sussistenza e all’estensione dell’assoggettamento.

    3 Egli è tenuto ad operare la ritenuta d’imposta alla fonte sino a quando la decisione è cresciuta in giudicato.

    (1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 16 dic. 2016 sulla revisione dell’imposizione alla fonte del reddito da attivit? lucrativa, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2018 1813; FF 2015 603).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGI/1-2016/50, 51Entscheid Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 51 StG (sGS 811.1), Art. 91 und Art. 37 DBG (SR 642.11). Die im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte und im Kanton St. Gallen unselbständig tätig gewesene Rekurrentin erhielt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs einen Nettolohn von 50‘000 Franken zugesprochen. Die Veranlagungsbehörde erfasste diesen mit der Quellensteuer im Monat der Auszahlung mit dem übrigen Monatslohn. Der Antrag der Rekurrentin, die Leistung sei als Genugtuung steuerfrei, ist unbegründet. Unrichtig ist aber die Auffassung der Veranlagungsbehörde, die Leistung sei im Zuflussmonat zu erfassen, weil dies bei der Quellensteuer eine übermässige Progression zur Folge hat. Gegenstand des Vergleichs waren rund zwölf Monatslöhne, weshalb die Vergleichssumme analog der Bestimmungen für die Besteuerung von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu einem privilegierten Steuersatz besteuern ist (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 27. September 2016, VRKE I/1-2016/50, 51). Steuer; Quelle; Beschwerde; Quellensteuer; Arbeit; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Leistung; Tarif; Zahlung; Vergleich; Entschädigung; Verfahren; Rekurs; Arbeitgeber; Verwaltungsgericht; Tarifcode; Abgekürzt:; Entscheid; Leistungen; Kündigung; Einsprache; Arbeitsverhältnis; Verpflichtet; Kanton; Einspracheentscheid; Steuerpflicht; Zigerlig/Oertli/; Beantragt; Hofmann
    SGI/1-2012/188, I/1-2012/189Entscheid Art. 119 Abs. 1 und Art. 186 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 96 Abs. 1 und Art. 137 Quellensteuer; Steuer; Beschwerde; Wohnsitz; Rekurrent; Beschwerdeführer; Schweiz; Kapitalleistung; Deutschland; Bundes; Rückerstattung; Pensionskasse; Rekurs; Steuerrechtliche; Recht; Steuerbehörde; Vorsorge; Quellensteuerabzug; Kanton; Steuerrechtlichen; Steueramt; Auszahlung; Leistung; Person; Vorinstanz; Zurückzuerstatten; Rekurrenten; Entscheid; Gallen; Frist
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 II 313 (2C_450/2017)Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 86 und 91 DBG, Art. 33 Abs. 2 und 35 StHG; Art. 133 Abs. 2 und 138 ff. StG/VD; Art. 1 Abs. 1 QStV (in der seit dem 1. Januar 2014 wirksamen Fassung). Quellensteuer, Tarif C für Doppelverdiener-Ehegatten, theoretisches Einkommen des Ehegatten im Ausland; Tarif für unmündige Kinder unter dessen Obhut. Darstellung der Quellensteuer und des Tarifs für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind (Tarif C "Doppelverdiener") und des Systems, das in schematischer Weise im Tarif C das Einkommen des im Ausland ansässigen Ehegatten einbezieht (E. 4). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 5). Wenn der ausländische Ehegatte im Ausland aus seiner Erwerbstätigkeit ein geringfügiges Einkommen erzielt, führt die Struktur des Tarifs C zu einer Überbesteuerung der steuerpflichtigen Person, was im Widerspruch zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Art. 127 Abs. 2 BV steht, es sei denn, dies werde durch die nachträgliche Rektifikation bereinigt, die von der steuerpflichtigen Person in den Fristen gemäss Art. 137 Abs. 1 DBG und Art. 191 Abs. 1 StG/VD zu verlangen ist (E. 6 und 8). Den Tarif C3 auf die steuerpflichtige Person einzig deshalb nicht anzuwenden, weil sie keine vollständigen Kinderzulagen einer schweizerischen Kasse bezieht, findet weder im DBA CH-FR noch im DBG oder StHG eine Grundlage (E. 7 und 8). Fédéral; Canton; Revenu; Barème; Enfant; Imposition; L'impôt; Source; Activité; Enfants; Lucrative; LI/VD; Qu'il; Commun; Contribuable; Cantonal; Conjoint; Compte; Droit; Recourant; Consid; Charge; Déduction; L'imposition; Tenue; être; Fiscal; Ménage; Exerce; Selon
    135 II 274 (2C_673/2008)Art. 137 und 138 DBG; Quellensteuer; Rückerstattung durch die Veranlagungsbehörde zu viel bezahlter Steuern; Frist für den Rückerstattungsantrag. Aus Art. 137 Abs. 1 DBG, der den Anspruch auf eine Verfügung über Bestand oder Umfang der Steuerpflicht befristet, kann nicht geschlossen werden, dass dann, wenn eine solche Verfügung nicht ergeht, mit Ablauf der Frist der Steuerabzug an der Quelle in Rechtskraft erwachsen würde. Nach Ablauf dieser Frist kann folglich nicht nur die Veranlagungsbehörde eine allfällige Nachzahlung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 DBG verlangen, sondern kann auch der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern fordern (E. 2-6). Imposta; Dell'; Della; Decisione; Fonte; L'imposta; Contribuente; Diritto; Sentenza; Tassazione; Debitore; Prestazione; Anche; Delle; Imponibile; Federale; Giudicato; Restituzione; Sull'; Venir; Consid; Cit; Dell'imposta; Degli; Imposte; Segg; Fiscale; Ritenuta; D'imposta; Termine

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2397/2011Eingliederungsmassnahmen Beschwerde; Taggeld; Deführer; Beschwerdeführer; Kinder; Verfügung; IVSTA; Quelle; Kindergeld; Quellen; Verfahren; Quellensteuer; Steuer; Taggeldverfügung; Abzug; Zugesprochen; Juni; Mai; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Grundentschädigung; Verpflegung; Arbeit; Recht; Beiträge; Bezug; Intern; Taggeldverfügungen; Taggelder
    C-4953/2009Eingliederungsmassnahmen Beschwerde; Taggeld; Deführer; Beschwerdeführer; Kinder; Verfügung; IVSTA; Quelle; Kindergeld; Quellen; Verfahren; Quellensteuer; Steuer; Taggeldverfügung; Abzug; Zugesprochen; Juni; Mai; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Grundentschädigung; Verpflegung; Arbeit; Recht; Beiträge; Bezug; Intern; Taggeldverfügungen; Taggelder
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