Art. 136 CPC dal 2025

Art. 136 Notificazioni giudiziarie Documenti soggetti a notificazione
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Art. 136 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220201 | Betreibungen Nrn. ... und ... usw. | Recht; Betreibung; Betreibungs; Entscheid; Betreibungsamt; Person; Sinne; SchKG; D-U-N-S; Zustellung; Rechtssicherheit; Kreis; Beschwerde; Rechtsform; Vorinstanz; Befugnisse; Verfahren; Betreibungen; Mängel; Parteien; Kanton; Begründung; Konkurs; Stadt; Sendung; Obergericht |
ZH | RU220032 | Rechtsverweigerung im Verfahren Forderung aus Kaufvertrag / Wandelung / Konsumentenschutz | Beklagten; Urteil; Urteilsvorschlag; Vorinstanz; Zustellung; Rechtsverweigerung; Rechtsanwalt; Verfahren; Urteilsvorschlags; Entscheid; Vorladung; Vertretung; Kantons; Bundesgericht; Obergericht; Friedensrichteramt; E-Mail; Nebenakten; Eingabe; Beschwerdeverfahren; Gericht; Urkunde; Adressat; Oberrichterin; Verhandlung; Schlichtungsverhandlung; Eröffnung; Rechtsvertreter |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2020.9 | Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung | Entscheid; Kindsmutter; Kindsvater; Aufenthalt; Kindes; Eltern; Beiständin; Vater; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Mutter; Verwaltungsgericht; Antrag; Situation; Familie; Massnahme; Entzug; Unterbringung; Mandatsperson; Platzierung; Verfahren; Beschwerde; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Tessin; Kinder; Aufgabe; Urteil |
SG | B 2013/263, B 2014/75 | Entscheid Verfahren, Legitimation der Gemeinde zur Anfechtung des kantonalen Richtplans.Planungsrecht, Weilerzone, Art. 33 RPV und Art. 16bis BauG.Die Gemeinde ist zur direkten Anfechtung des Erlasses einer Richtplananpassung berechtigt, welche ihre Gemeindeautonomie berührt (E. 2.3.1).Die Kleinsiedlung A. tritt wegen Gebäudeabständen von bis zu 70 m nicht als geschlossene Einheit in Erscheinung. Die Aufnahme als Kleinsiedlung in den kantonalen Richtplan wurde zu Recht verneint (E. 4.2).Die Ausscheidung einer Weilerzone ohne Richtplaneintrag ist unzulässig (E. 4.3), (Verwaltungsgericht, B 2013/263 und B 2014/75). | Weiler; Richtplan; Regierung; Gemeinde; Beschluss; Recht; Weilerzone; Kleinsiedlung; Verwaltung; Gallen; Vorinstanz; Rekurs; Berneck; Verwaltungsgericht; Kanton; Gebäude; Entscheid; Gebiet; Rechtsmittel; Kantons; Richtplananpassung; Quot;Aquot; Verfahren; Zonen; Bundes; Frist; Verfügung; Gericht |