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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 136 LP de 2023

Art. 136 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 136 c. Mode de paiement (1)

1 Le préposé aux poursuites fixe le mode de paiement dans les conditions des enchères; il peut accorder un terme de six mois au plus.

2 Le paiement peut être effectué au comptant jusqu’? 100 000 francs. Si le prix est plus élevé, le paiement du montant excédentaire doit être effectué par l’entremise d’un intermédiaire financier au sens de la loi du 10 octobre 1997 sur le blanchiment d’argent (2) .

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en œuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 1389; FF 2014 585).
(2) RS 955.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 136 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180034Grundstückversteigerung / Zahlungsverzug des Ersteigerers / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Zahlung; Recht; Betreibungsamt; SchKG; Grundbuch; Zuschlag; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Zahlungsversprechen; Steigerungsbedingungen; Eigentum; Zuschlags; Betrag; Bundesgericht; Grundbuchanmeldung; Abrechnung; Zuschlagspreis; Zahlungsverzug; Ersteigerer; Eigentumsübertragung; Steigerungszuschlag; Urteil; Betreibungsamtes; Entscheid; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Unwiderrufliche; Grundstück
ZHLF180010Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2018 (ER170261)Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Gesuch; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Betreibung; Grundstück; Eigentümer; Betreibungsamt; Entscheid; Beschwerde; Partei; Eigentümerin; Berufungsbeklagten; Zahlungsverzug; Eigentums; Verfahren; Ersteigerer; Tatsachen; Ausstand; Zahlungsfrist; Verfügung; Irksgericht; Sachverhalt; Bundesgericht; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 III 26Anfechtung eines Zuschlags (Art. 136bis SchKG); Minimalfrist für die Publikation der zweiten Versteigerung (Art. 138 SchKG). Muss eine bereits angesetzte Versteigerung verschoben werden, so ist der neue Termin rechtzeitig bekanntzugeben, damit ein bestmöglicher Verwertungserlös erzielt werden kann; eine Minimalfrist für die Publikation der Versteigerung gibt es in einem solchen Falle jedoch nicht. Versteigerung; Schuldbetreibung; SchKG; Betreibung; Zuschlag; Betreibungsamt; Verschoben; Versteigerungstermin; Publikation; Minimalfrist; Verwertung; Zuschlags; Liegenschaft; Rekurs; Schuldbetreibungs; Rekurrentin; Interesse; Konkurs; Urteil; Bekanntzugeben; Erwägungen; AMONN; Zeitpunkt; Aufhebung; Vierzehn; Steigerungspublikation; Aufsichtsbehörde; Fest; Erfolgen; Lastenverzeichnis
118 III 52Zuschlag eines Grundstücks an der Steigerung (Art. 258 SchK, Art. 60 VZG). Das letzte und höchste Angebot muss vom Gantleiter dreimal ausgerufen werden. Folgt auf den dritten Ausruf nicht unverzüglich ein weiteres Angebot, so hat der letzte Bieter - sofern er die Steigerungsbedingungen erfüllt - Anspruch auf den Zuschlag.
Angebot; Ausruf; Steigerung; Zuschlag; Schwyz; Rekurrentin; Dreimal; Kantonalbank; Steigerungsbedingungen; Gantleiter; Ausgerufen; Suter; Entscheid; Möbel; Bieter; Zugeschlagen; Geboten; Aufsichtsbehörde; Barzahlung; Beschwerde; Angebote; Dritten; Worte; Kantons; Verfahren; Bieter; Gelegenheit; Höhe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kurt Stöckli, Pablo DucBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I2010
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