Art. 136 CCS dal 2024
Art. 136 Disposizioni generali Diritti politici
1 I diritti politici in materia federale spettano a tutte le persone di cittadinanza svizzera che hanno compiuto il diciottesimo anno d’et , purché non siano interdette per infermit o debolezza mentali. Tutte hanno gli stessi diritti e doveri politici.
2 Esse possono partecipare alle elezioni del Consiglio nazionale e alle votazioni federali, nonché lanciare e firmare iniziative popolari e referendum in materia federale.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 136 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (BV) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):| Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
| LU | 7H 21 4 | Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7). Eine ausnahmslose Verpflichtung der Eigentümer, ihre Heizungssysteme bis ins Jahr 2030 auf die Nutzung erneuerbarer Energien umzustellen, ist mit der Besitzstandsgarantie nicht vereinbar (E. 9, insb. E. 9.6.2-9.6.4). | Energie; Gemeinde; Regel; Recht; Regelung; Kanton; Initiative; Energien; Heizung; Vorschrift; Vorschriften; Heizungssystem; Massnahme; Massnahmen; Gemeinden; Heizungssysteme; Initiativbegehren; Auslegung; Gebäude; Regierungsrat; Energiegesetz; Eigentum; Klimas; Gebiete; Eigentums; übergeordnete |
| LU | 7H 21 5 | Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7). Eine Verpflichtung der Eigentümer, bei Neu- und Umbauten ausschliesslich Heizungssysteme einzusetzen, die auf erneuerbaren Energien beruhen, ist verhältnismässig (E. 8, insb. E. 8.5.3). | Energie; Gemeinde; Kanton; Recht; Regelung; Initiative; Energien; Heizung; Heizungssystem; Vorschrift; Vorschriften; Gemeinden; Gebäude; Massnahme; Regierungsrat; Initiativbegehren; Auslegung; Massnahmen; Energiegesetz; Kantone; Gebiete; Kantons; Heizungssysteme; Klimas; Luzern; Bundes; übergeordnete |
Anwendung im Verwaltungsgericht
| Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
| SG | B 2017/29 | Entscheid Politische Rechte, Abstimmungsbeschwerde, Nichteintretensentscheid, Art. 163-165 GG.Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens in Bezug auf Art. 164 GG wegen Nichteinhaltens der 14-tägigen Beschwerdefrist (E. 4.1 f.).Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte die Vorinstanz die Beschwerde nach Art. 163 GG entgegennehmen und prüfen müssen (E. 4.3), (Verwaltungsgericht, | Recht; Vorinstanz; Verfahren; Abstimmung; Hinweis; Abstimmungsbeschwerde; Verfahrens; Stadt; Hinweisen; VerwGE; Entscheid; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Beschwerdebeteiligte; Stadtparlament; Schulvertrag; Trags; Beschwerdeführern; Anträge; Beschwerdeverfahren; Verbindung; Verfahrensmängel; Parlament; Gallen; Stadtrat; Antrag; Stadtparlaments; Begründung; Rechtsbegehren |
| SG | B 2008/50 | Urteilist nicht bewilligungspflichtig. Die Aufhebung der Bewilligungspflicht verletzt | Unterschrift; Unterschriften; Bewilligung; Recht; Unterschriftensammlung; Gemeingebrauch; Person; Personen; Bewilligungspflicht; Gemeinde; Entscheid; Bundes; Sammeln; Gallen; Einzelperson; Stadt; Gemeindeautonomie; Rekurs; Erwägung; Unterschriftensammlungen; Einzelpersonen; Erwägungen; Vorinstanz; Grundlage; Interesse; Beschwerde; Verwaltungsgericht |
Anwendung im Bundesgericht
| BGE | Regeste | Schlagwörter |
| 135 I 302 (1C_434/2008) | Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative auf öffentlichem Grund; Gemeindeautonomie. Zulässigkeit der Autonomiebeschwerde (E. 1). Die Begriffe des schlichten und gesteigerten Gemeingebrauchs sind kantonalrechtlich bestimmt; Umschreibung in Praxis und Lehre; es verletzt die Gemeindeautonomie nicht, in den umstrittenen Unterschriftensammlungen keinen gesteigerten Gemeingebrauch zu erblicken und eine Bewilligungspflicht zu verneinen (E. 3). Es besteht weder hinsichtlich der Wahrnehmung politischer Rechte noch zum Schutze von andern Grundrechtsausübungen ein hinreichendes verfassungsrechtliches Interesse, die umstrittenen Unterschriftensammlungen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (E. 4). | Bewilligung; Gemeingebrauch; Unterschriften; Unterschriftensammlung; Bewilligungspflicht; Verwaltungs; Stadt; Gallen; Unterschriftensammlungen; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Grundrecht; Schutz; Entscheid; Bundesgericht; Sammeln; Recht; Gemeingebrauchs; Interesse; Hinweis; Person; Innenstadt; Stadtrat; Koordination; Personen; Hinweise; Gruppe; Örtlichkeiten; Hinweisen |

