HRegV Art. 135 - Inhalt des Eintrags
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 135 HRegV vom 2025
Art. 135 Inhalt des Eintrags
1 Bei den übernehmenden Gesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Firma, der Sitz sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;b. das Datum des Spaltungsvertrages beziehungsweise des Spaltungsplans;c. der gesamte Wert der gemäss Inventar übertragenen Aktiven und Passiven;d. die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft zugesprochenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte sowie eine allfällige Ausgleichszahlung (Art. 37 Bst. c FusG);e. gegebenenfalls die durch die Spaltung bedingte Kapitalerhöhung;f. gegebenenfalls die für die Eintragung einer neuen Gesellschaft erforderlichen Angaben.
2 Im Fall einer Aufspaltung müssen bei der übertragenden Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Firma, der Sitz sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer aller an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften;b. die Tatsache, dass die Gesellschaft infolge Aufspaltung gelöscht wird (Art. 51 Abs. 3 FusG).
3 Im Falle einer Abspaltung müssen bei der übertragenden Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Firma, der Sitz sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer aller an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften;b. gegebenenfalls die durch die Abspaltung bedingte Kapitalherabsetzung.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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