Art. 134 LEF dal 2025

Art. 134 Condizioni dell’incanto
1 Le condizioni dell’incanto sono stabilite dall’ufficio in conformità degli usi locali e in modo da ottenere la maggior somma possibile.
2 Esse vengono esposte nell’ufficio almeno dieci giorni prima dell’incanto, perché ognuno possa prenderne cognizione.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 134 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS150022 | Grundbuchanmeldung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Grundbuch; Betreibungsamt; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Feststellung; Grundstück; Anmerkung; SchKG; Landwirtschaft; Unterstellung; Rüti; Grundbuchamt; Gesuch; Versteigerung; Entscheid; Nichtunterstellung; Kantons; Grundbuchanmeldung; Beschluss; Natur; Bundesgericht; Amtes; Liegenschaft; Steigerung; Schuldbetreibung |
ZH | PS140269 | Getrennt gepfändete Grundstücke | Grundstücke; Einheit; Grundstücken; Versteigerung; SchKG; Wortlaut; Beschwerdeführerinnen; Betreibungsamt; Ergebnis; Praxis; Kostkiewicz; Pfandstelle; Obergericht; Aspekt; Erlös; Erwägungen; Obergerichts:; Abänderung; Steigerungsbedingungen; Zeitpunkt; Zweckmässigkeit; Betracht; Ausgestaltung; Bedingungen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 II 233 | Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht. Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation wurde zu Recht verneint (E. 5.5). | Grundstück; Urteil; Bewilligung; Erwerb; Recht; Eigentümer; Grundstücks; Legitimation; Interesse; Erwerbsbewilligung; Steigerung; Bodenrecht; SchKG; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Landwirtschaft; Zuschlag; Aufhebung; Entscheid; Selbstbewirtschafter; Vertrag; Versteigerung; Forderung; Betreibung; Anfechtung |
134 III 294 (4A_411/2007) | Stillstand der Verjährung, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Die abstrakte Möglichkeit, sich in der Schweiz einen Gerichtsstand zu verschaffen, schliesst einen Stillstand der Verjährung nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR nicht aus (E. 2). Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte nach in der Schweiz liegenden Arrestgegenständen zu suchen (E. 3). | Gläubiger; Verjährung; Schweiz; Schuldner; Forderung; Arrest; Gericht; Vermögens; Vermögenswerte; Bundesgericht; Vorhandensein; Urteil; Vorinstanz; Gläubigers; Anhaltspunkt; Treuhänder; Gerichtsstand; Anhaltspunkte; Betreibung; Schuldners; Stillstand; Möglichkeit; Arrestgegenständen; Pfandausfallschein; Rechtsöffnung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Kren Kostkiewicz, Stöckli, Staehelin | Basler Kommentar SchKG I | 2016 |
Stöckli, Staehelin | Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I | 2010 |