Art. 132 CPC dal 2025

Art. 132 Atti viziati da carenze formali o da condotta processuale querulomane o altrimenti abusiva
1 Carenze formali quali la mancata sottoscrizione dell’atto o la mancanza della procura vanno sanate entro il termine fissato dal giudice. Altrimenti, l’atto si considera non presentato.
2 Lo stesso vale per gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili o prolissi.
3 Gli atti scritti dovuti a condotta processuale querulomane o altrimenti abusiva sono rinviati al mittente senz’altra formalità.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 132 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ240004 | Rechtsverweigerung | Bezirksrat; Verfahren; Gefährdung; Rechtsverweigerung; Gefährdungsmeldung; Eingabe; Entscheid; Obergericht; Vernehmlassung; Winterthur; Urteil; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Bezirksrats; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Behörde; Kindes; Kammer; Eingaben; Beschwerdeführers; Akten; Mitteilung; Bundesgericht; Oberrichter; Andelfingen |
ZH | RU240007 | Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren GV.2024.00002 | Vorinstanz; Rechtsverweigerung; Verfügung; Rechtsverzögerung; Geschäft; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Beklagten; Parteien; Kammer; Geschäfts-Nr; Entscheid; Eingabe; Schlichtungsgesuch; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahrens; Akten; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Lakic; Schlichtungsverhandlung; Doppel; Sinne; Abschluss; Vorladung; Verhandlung |
Dieser Artikel erzielt 2118 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB170011 | Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts eines Bezirksgerichts (GG170023-.../Z02) | Obergericht; Verfügung; Obergerichts; Verfahren; Aufsicht; Bülach; Aufsichts; Bezirksgericht; Kammer; Geschäfts-Nr; Aufsichtsbeschwerde; Staatsanwältin; Verwaltungskommission; Beschluss; Verfahrens; Rekurs; Kantons; Bezirksrichter; Eingabe; Bezirksgerichts; Daniela; Känel; Sinne; Verfahrensleitung; Ausstandsbegehren; Entscheid; Interesse; Gerichtsschreiber; Frist |
ZH | VB170010 | Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben eines Bezirksgerichts (CP100003-.../K23) etc. | Aufsicht; Aufsichts; Bezirksgericht; Recht; Meilen; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Eingabe; Gericht; Rechtsmitte; Rechtsmittel; Bezirksgerichts; Verwaltungskommission; Brief; Aufsichtsbehörde; Eingaben; Rekurs; Kantons; Oberrichter; Obergerichts; Rüge; Entscheid; Oberrichterin; Sachen; Rügen; Überprüfung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 428 (4A_44/2019) | Art. 63 Abs. 1 ZPO; Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingegebenes Schlichtungsgesuch handelt, jedenfalls wenn dieses den Anforderungen an eine Klageschrift genügte (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.5.3). | Recht; Gericht; Eingabe; Klage; Schlichtungsbehörde; Schlichtungsgesuch; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsschrift; Original; Handelsgericht; Ansprecher; Klageschrift; Rechtsprechung; Urteil; Neueinreichung; Rückdatierung; Zuständigkeit; Behörde; Anforderungen; Entscheid; Kantons; Bundesgericht; Gesuch |
141 III 481 | Wahrung der Frist zur Aberkennungsklage; Begriff der Neueinreichung der Eingabe im Sinne von Art. 63 ZPO. Eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO kann - Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten - mehrmals in der Folge vorgenommen werden. Sie setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht, gegebenenfalls unter Beilage einer Übersetzung in die Amtssprache des zuständigen Kantons (E. 3). | ändig; Eingabe; Recht; Klage; Gericht; Vorinstanz; Rechtshängigkeit; Behörde; Neueinreichung; BERGER; Ansprecher; Einreichung; Aberkennungsklage; BERGER-STEINER; Kommentar; Verfahren; Rückdatierung; Zuständigkeit; SchKG; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Ergänzungen; GestG |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Karl Spühler, Schweizer | Basler Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Karl Spühler, Schweizer | Basler Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |