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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 132CrimPC from 2023

Art. 132 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 132 Duty defence lawyer

1 The director of proceedings shall appoint a duty defence lawyer if:

  • a. in the event of mandatory appointment of a defence lawyer:
  • 1. the accused, despite being requested to do so by the director of proceedings, fails to appoint a defence lawyer of choice, or
  • 2. the defence lawyer of choice has been dismissed or has resigned and the accused fails to appoint a new defence lawyer of choice within the time limit set;
  • b. the accused lacks the necessary financial means and requires a defence lawyer to safeguard of his or her interests.
  • 2 A defence lawyer is required to safeguard the interests of the accused in particular if the matter is not a minor case and the case involves factual or legal issues that the accused is not qualified to deal with alone.

    3 A case is no longer regarded as minor if it is probable that a custodial sentence of more than 4 months or a monetary penalty of more than 120 daily penalty units may be imposed on conviction. (1)

    (1) Amended by Annex No 3 of the FA of 19 June 2015 (Amendments to the Law of Criminal Sanctions), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 132 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR190023Fahrlässige KörperverletzungRevision; Urteil; Gesuch; Verfahren; Gesuchsteller; Urteil; Rechtsmittel; Revisionsverfahren; Revisionsgesuch; Verfahren; Schuldig; Bundesgericht; Beschuldigte; Berufung; Sachen; Akten; Vorinstanz; Person; Entscheid; Partei; Gericht; Befehl; Ordentlichen; Freiheits; Tatsachen; Rechtskräftig; Amtliche; Verteidiger
    ZHSU190023Mehrfache Übertretung gegen das AbfallgesetzSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Vorinstanz; Beschuldigten; Vorinstanzliche; Busse; Bezirk; Dielsdorf; Gericht; Mehrfache; Vorinstanzlichen; Übertretung; Verbindung; Polizei; Statthalteramt; Verteidigung; Sachverhalt; Würdigung; Polizeiverordnung; Verfahren; Zumessung; Mehrfachen; Verhältnisse; Recht; Ersatzfreiheitsstrafe; Abfallgesetz; Verletzung; Erwägung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2021.36 (AG.2021.506)amtliche VerteidigungBeschwerde; Amtliche; Verteidigung; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Februar; Verfügung; Amtlichen; Werden; Strafbefehl; Erhoben; Dezember; Geschädigte; Einsprache; Während; Beweis; Untersuchung; Weitere; Worden; Rechtlich; Geschädigten; Vorliegend; Verfahren; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Vorliegende; Gesuch; Entscheid; Diebstahl; Rechtliche
    BSBES.2021.12 (AG.2021.321)Widerruf der amtlichen VerteidigungBeschwerde; Verteidigung; Staatsanwalt; Amtliche; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Amtlichen; Widerruf; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Vorliege; Gemäss; Vorliegend; Gerichts; Verfahren; Vorliegende; Januar; Bagatellfall; Landfriedensbruchs; Januar; Verfahrens; Entscheid; Appellationsgericht; Bundesgericht; Basel-Stadt; Schweiz; Geboten; Jedoch; Hinsicht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 407 (6B_90/2019)Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).
    Regeste b
    aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).
    Beschwerde; Beschwerdeführer; Übernahme; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Aktie; Bundes; Aktien; Verhandlung; Tatsache; Anklage; Vertraulich; Hauptverhandlung; Angefochtene; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Recht; Verfahren; Vertrauliche; FinfraG; Verfahrens; Notwendige; Person; Beschwerdeführers; Erheblich; Angefochtenes; Mandat; Insider; Gericht
    143 I 164 (1B_338/2016)Art. 6 Ziff. 3 lit. c und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 130 und Art. 132 StPO: notwendige und amtliche Verteidigung. Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Nach Massgabe der Garantie der Fairness sowie der Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV) kann es geboten sein, dass die Strafbehörde von Amtes wegen für eine notwendige Verteidigung zu sorgen hat (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3). Gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung (E. 2.4), insbesondere aus Art. 130 lit. b StPO (zur Anknüpfung an das konkret zu erwartende Strafmass, vgl. E. 2.4.3) und Art. 130 lit. c StPO ("anderer Grund", vgl. E. 2.4.4). Unentgeltliche Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (E. 3.2). Zur "abstrakten Betrachtungsweise" gemäss Quaranta-Rechtsprechung (E. 3.3) und deren Harmonisierung mit der StPO- Konzeption (E. 3.4-3.6). Verteidigung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Amtliche; Notwendige; Amtlichen; Urteil; Person; Beschuldigte; Rechtsprechung; Geboten; Umstände; Vorinstanz; Hinweis; Bestellung; Staatsanwaltschaft; Interesse; Verteidiger; Freiheitsstrafe; Gericht; Hinweise; Schweiz; Notwendigen; Anspruch; Droht; Bagatellfall; Geschädigten

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CN.2022.16Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Kammer; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Sicherheitshaft; Dringend; Dringende; Zwangsmassnahmen; Urteil; Angefochtene; Anklage; Tatverdacht; Bundesgerichts; Untersuchungshaft; Angefochtenen; Anordnung; Person; Bundesstrafgericht; Entscheide; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Beschwerdeverfahren; Sanktion; Bundesstrafgerichts; Vorinstanz; Erwartende
    RR.2023.30Kanton; Beschwerde; Gericht; Verfahren; Gerichtsstand; Kantons; Befehl; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfolgung; Verübt; Bundesstrafgerichts; Generalstaatsanwaltschaft; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstands; Recht; Partei; Diebstahl; Supra; Begangen; Kantone; Delikt; Beschwerdegegner; Zürich-Sihl; Bezug; Vorgenommen; Mittäter; Verfolgungshandlungen; Behörde

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    „…ordnet eine amtliche Verteidigung an“; Lieber Kommentar zur Schweizerischen StPO2014
    Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2014
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