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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 131 IPRG vom 2023

Art. 131 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 131 3. Unmittelbares Forderungsrecht

Für Klagen aufgrund eines unmittelbaren Forderungsrechts gegen den Haftpflichtversicherer sind die schweizerischen Gerichte am Ort der Niederlassung des Versicherers oder diejenigen am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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