Art. 13 Importeure und Rohmaterialhändler
1 Die Oberzolldirektion führt ein Register
2 Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.
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4 Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.
5 Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 (1) näher festgelegt.
(1) Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5971/2012 | Tabaksteuer | Bundes; Beschwerde; Steuer; Verwaltungs; Bundesverwaltungsgericht; Tabak; Recht; Beschwerdeführer; Verwaltung; Preis; Vorinstanz; Verfahren; Urteil; Kleinhandelspreis; Recht; Tabakfabrikate; Produkt; Verfügung; Kleinhandelspreise; Verfahren; Produkte; Bundesverwaltungsgerichts; Zeitraum; Abgabe; Zollschuld; Beweis |
A-1265/2011 | Tabaksteuer | Tabak; Steuer; Kleinhandel; Beschwerde; Preis; Tabakfabrikat; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführerin; Tabakfabrikate; Kleinhandelspreis; Tabaks; Vorinstanz; Tabaksteuer; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Import; Beweis; Kleinhandelspreise; Aufgedruckt; Wasserpfeifentabak; Importeur; Kleinhandelspackung; Hersteller; Einsprache; Verwaltung; Handel; Marke; Dosen |