Art. 13 CPP dal 2024

Art. 13 Autorit giudicanti
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Art. 13 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB140572 | Amtsmissbrauch etc. | Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Privatklägers; Recht; Urteil; Aussage; Aussagen; Vorinstanz; Kontrolle; Toilette; Verfahren; Vertreter; Sinne; Gericht; Person; Zeuge; Verteidiger; Staat; Polizei; Prozessentschädigung; Toilettenhäuschen; Rechtsanwalt; Berufungsverfahren; Zeugen; Staatsanwaltschaft |
VD | Entscheid/2024/504 | écusation; édure; énale; écision; Instruction; évention; évenu; édé; Procureure; ’arrondissement; Lausanne; Chambre; Ministère; érant; écisions; édéral; éposé; éposée; étente; ’espèce; éside; Autres; égal |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2019.117 (AG.2021.82) | Verfahrenseinstellung | Beschwer; Beschwerde; Beschwerdegegner; Schuld; Staat; Verfügung; Recht; Staatsanwalt; Verfahren; Person; Familie; Schuldfähigkeit; Staatsanwaltschaft; Achtung; Beschwerdeführers; Begutachtung; Einstellung; Anschuldigung; Beschwerdeverhandlung; Verfahrens; Parteien; Schuldunfähigkeit; Entscheid; Gericht; Wohnung; Verfahren |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 407 (6B_90/2019) | Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1). Regeste b aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3). | Übernahme; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Aktie; Aktien; Anklage; Tatsache; Verhandlung; Hauptverhandlung; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfahren; Recht; WOHLERS; Verfahrens; FinfraG; Beschwerdeführers; Person; Recht; Mandat; Insider; Frist; Gericht; Revision |
145 IV 197 (6B_517/2018) | Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1). | Befehl; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urteil; Verfahren; Rückführung; Recht; Revision; Tatsache; Übersetzung; Sachen; Befehls; Geldstrafe; Befehle; Verfahrens; Entscheid; Tatsachen; Person; Sinne; Verteidigung; Nichtigkeit; Verfahrens; Aufenthalt; Ersatzfreiheitsstrafe; Analphabetismus; Rückführungsverfahren; Vollzug; Kantons; Aufenthaltes; Obergericht |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-481/2020 | Ordentliche Einbürgerung | Einbürgerung; Recht; Recht; Vorinstanz; SEM-act; Bundes; Register; Bürger; Bürgerrecht; Einbürgerungsbewilligung; Urteil; Gesuch; Schweiz; Befehl; Probezeit; Geldstrafe; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Erteilung; Privatauszug; Rechtsordnung; Handbuch; Urteile; Tagessätzen; Geburtsdatum; Beschwerdeführers; Vorstrafen; össische |
E-3048/2018 | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Recht; Rechtsvertretung; Rechtsvertreter; Verfahren; Vorinstanz; Mandat; Verfahrens; Mandats; Befragung; Leistungserbringer; Stellung; Entscheid; Verfügung; Rechtsvertreterin; Akten; TestV; Stellungnahme; Rechtsvertreters; Testphase; Anspruch; Interesse; Anhörung; Gesuch; Sachverhalt; Beschwerdeführers; ührte |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2024.21 | Urteil; Urteils; Kammer; Apos;; Bundesanwaltschaft; Berufung; Urteilsvollzug; Verteidigung; Entscheid; Schuld; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Verhältnisse; Person; Einzelrichterin; Vollzug; Gesuch; Bedürftigkeit; Kommentar; Forderung; Ruckstuhl; Behörde; Tribunal; Rückzahlungspflicht; Dispositiv; Eidgenossenschaft; Rechtskraft; Formular; Vollzugsbehörde | |
BV.2024.6, BP.2024.47 | Urteil; Bundes; Entschädigung; Recht; Berufung; Gerichts; Verfahren; Verteidigung; Berufungsverfahren; Bundesstrafgerichts; Honorar; Bundesgericht; Kammer; Apos;; Verfahren; Entscheid; Beschwerdekammer; Akten; Aufwand; Kanton; Rechtsmittel; Bundesgerichts; Gericht; Anspruch; Notwehr; Kantons; Bemühungen |