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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 13 MStG vom 2023

Art. 13 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 13 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe

1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.

2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7351/2010Staatshaftung (Bund)Beschwerde; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Bundes; Schaden; Gerichts; Urteil; Vorinstanz; Haftung; Recht; Militärgericht; Unfall; Verschulden; Verhalten; Halter; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Haftpflicht; Gebrauch; Entscheid; Umstände; Zustand; Fahrt; Anklage; Regress; Grobe; Fahrzeuges; Adäquat; Entwendet
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