Art. 13 LL dal 2023

Art. 13 per il lavoro straordinario
1 Il datore di lavoro deve pagare, per il lavoro straordinario, un supplemento salariale del 25 per cento almeno; tuttavia, esso é pagato al personale d’ufficio, agli impiegati tecnici e altri, compreso il personale di vendita delle grandi aziende del commercio al minuto, solo per il lavoro straordinario che supera le sessanta ore per anno civile.
2 Se il lavoro straordinario é compensato, con il consenso del lavoratore ed entro un periodo adeguato, mediante un corrispondente congedo, non é pagato alcun supplemento.
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Art. 13 Legge sul lavoro (ArG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RA180001 | Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheitsleistung) | Sicherheit; Streitwert; Mindeststreitwert; Beklagten; Klage; Verfahren; Parteien; Überzeit; Verfügung; Vorinstanz; Arbeitsgericht; Frist; Sicherheitsleistung; Parteientschädigung; Beschwerde; Höhe; Woche; Überstunden; Arbeitsgerichts; Stunden; Mindestwert; Forderung; Abteilung; Eingabe; Gericht; Arbeitsstunden; Einzel; Schweiz; Klageschrift |
ZH | LA150032 | Arbeitsrechtliche Forderung | Berufung; Über; Vorinstanz; Entscheid; Beklagten; Parteien; Berufungsverfahren; Urteil; Stunden; Recht; Arbeitsgericht; Hauptverhandlung; Entschädigung; Ferien; Klage; Überstunden; Akten; Vorbringen; Behauptungen; Verhandlung; Überzeit; Sonntag; Bundesgericht; Oberrichter; Forderung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2013.00139 | Zuständigkeit (E. 1). Die Baubehörde der Stadt Zürich ist grundsätzlich kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie muss im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten (E. 4.1.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und berechtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen (E. 4.1.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 5.2). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 5.3 f.). Die fehlenden Fenster werden in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters genügend kompensiert. Das vollverglaste Dach ermöglicht den Mitarbeitenden Witterungsverhältnisse und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen, und die FitnesstrainerInnen, für welche zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf (E. 7.3). | Arbeit; Fitness; Arbeitsplätze; Massnahme; Massnahmen; Stadt; Arbeitsgesetz; Gesundheits; Mitarbeitenden; Wegleitung; Sicht; Tageslicht; Verordnung; Pausen; Beschwerdegegner; Verfügung; Entscheid; Bistro; Dispositiv-Ziff; Fitnesscenter; Arbeitsplätzen; Rekurs; Kunden; Umweltdepartement; Beleuchtung |
SO | ZKBER.2020.42 | - | Berufung; Arbeit; Apos; Überstunde; Überstunden; Beklagte; Beklagten; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Kläger; Amtsgericht; Klägers; Recht; Kündigung; Parteien; Vorinstanz; Urteil; Betrag; Ferien; Zuschlag; Beweis; Stunden; Ziffer; Verwaltung; Klage |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 I 356 (8C_844/2011) | Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 13 und 71 lit. b ArG; §§ 2 und 10 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare (Honorargesetz); derogatorische Kraft des Bundesrechts. Die Entschädigungen, welche ein dem ArG unterstellter Oberarzt des Universitätsspitals Zürich aus Honorarpools nach dem Honorargesetz und dem Regierungsratsbeschluss 4094/1990 bezogen hat, sind nicht an den Lohn für geleistete Überzeit (d.h. über die Arbeitszeit von 50 Stunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG hinausgehende Tätigkeit) anzurechnen. Das gegenteilige Verständnis von Spital und kantonalem Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 13 und 71 lit. b ArG und damit gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 5). | Über; Überzeit; Arbeit; Honorar; Bundes; Entschädigung; Arbeitsgesetz; Leistung; Honorare; Honorargesetz; Spital; Bundesrecht; Oberärzte; Anspruch; Oberarzt; Entscheid; Recht; Bundesrechts; Grundsatz; öffentlich-rechtliche; Spitalrat; Regierungsrat; Honorarpool; Honorarpools; Bewilligung; Vorschriften; Ruhezeit |
136 III 539 (4A_259/2010) | Entschädigung der Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer (Art. 56 SVG; Art. 6 und 7 ARV 1; Art. 321c Abs. 3 OR sowie Art. 9 und 13 ArG). Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer ist zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag zu entschädigen, sofern sie nicht mit Freizeit kompensiert wird (E. 2-2.6). | Arbeit; Chauffeurverordnung; Überzeit; Höchstarbeit; Höchstarbeitszeit; Freizeit; Überstunden; Arbeitnehmer; Arbeitsgesetz; Arbeitszeit; Ausgleich; Überzeitarbeit; Entschädigung; Motorfahrzeugführer; Zuschlag; Parteien; Stunden; Lohnzuschlag; Bestimmungen; Regelung; Grundlohn; Ruhezeit; Zweck; Arbeitgeber; Verordnung; Vorinstanz; önne |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2459/2014 | Mindestbeitragsdauer | Schweiz; Arbeit; Vorinstanz; Quot;; Beweis; Wohnsitz; Versicherung; Beitragszeit; Deutschland; Beitragszeiten; Kurzaufenthaltsbewilligung; Erwerbstätigkeit; BVGer; Person; Feststellung; Arbeitgeber; Urteil; Richter; Bundesverwaltungsgericht; Begründung; Recht; Einspracheentscheid; Verfügung; Renten; Arbeitnehmer; Beiträge; Hinweisen; Berichtigung |
B-2722/2010 | Arbeitnehmerschutz | Arbeit; Verfügung; Recht; Dienst; Arbeitszeit; Vorinstanz; Dienstort; Anrechnung; Wegzeit; Arbeitsweg; Bundes; Einsatzort; Quot;; Arbeitnehmer; Verkehr; Einsätze; Mehraufwand; Wohnort; Reise; Einsätzen; Mitarbeitende; Wegzeiten; Dienstorte; Verkehrs; Verfahren; Mitarbeitenden |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Jean-Philippe Dunand, Geiser, von Kaenel, Wyler | Hand zum Arbeitsgesetz | 2005 |