HRegV Art. 12b - Zulässigkeit von elektronischen Eingaben und anwendbares Recht
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 12b HRegV vom 2025
Art. 12b Elektronischer Geschäftsverkehr Zulässigkeit von elektronischen Eingaben und anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich der elektronische Geschäftsverkehr im Handelsregister nach den Artikeln 130 Absatz 2 und 143 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (1) (ZPO) und nach der Verordnung vom 18. Juni 2010 (2) über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren.
(1) [SR 272]
(2) [SR 272.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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