HRegV Art. 12a -

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 12a HRegV vom 2025

Art. 12a Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 12a Beglaubigungen durch das Handelsregisteramt (1)

1 Das Handelsregisteramt ist befugt, von Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten sowie von Unterschriften in Papierform oder in elektronischer Form beglaubigte Kopien auf Papier oder beglaubigte elektronische Kopien nach der EÖBV (2) zu erstellen.

2 Das Handelsregisteramt bringt auf beglaubigten Kopien auf Papier den Hinweis an:

  • a. dass es sich um eine mit dem Originaldokument übereinstimmende Kopie handelt; und
  • b. dass das vorgelegte Dokument auf Papier vorlag.
  • 3 Für die Erstellung elektronischer Beglaubigungen sowie für die Erstellung beglaubigter Papierausdrucke elektronischer Dokumente ist die EÖBV anwendbar.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
    (2) SR 211.435.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2008/16DatenschutzHandel; Handelsregister; Daten; Person; Recht; Personen; Handelsregisterdaten; Publikation; Interesse; Verordnung; Anträge; Internet; Sinne; HRegV; Weitergabe; Zusammenhang; Rechtseinheit; Zweck; Datenbearbeitung; Handelsregisters; Persönlichkeit; Eintrag; Bundes